Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 327/96
Rechtsgebiete: DDR/PartG


Vorschriften:

DDR/PartG § 20 b
DDR:PartG § 20 b

Zur Inanspruchnahme des Altvermögens eines als "verbundene Organisation" der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen vom 21. Februar 1990 - PartG-DDR - unterstehenden Unternehmens.

BGH, Urteil vom 18. März 1998 - VIII ZR 327/96 - OLG Brandenburg LG Potsdam


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

VIII ZR 327/96

Verkündet am: 18. März 1998

Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. September 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 3. Januar 1996 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger schloß im April 1991 einen Vertrag mit der T. - und C. -GmbH (jetzt: H. P. mbH), durch den er den Auftrag erhielt, vier mobile Verkaufseinrichtungen nebst Zubehör für ein Projekt seiner Vertragspartnerin im polnischen Ostseebad M. zu liefern und zu montieren. Mit Bescheid vom 1. Juli 1991 stellte die Beklagte unter ihrer früheren Bezeichnung Treuhandanstalt fest, daß die T. - und C. -GmbH als "verbundene Organisation" der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - vom 21. Februar 1990 - PartG-DDR - (GBl.-DDR I S. 66), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1990 (GBl.-DDR I S. 275), untersteht. Danach bezahlte die H. P. mbH (künftig: H.) Teilrechnungen des Klägers für bereits erfolgte Lieferungen nach M.. Am 31. Juli 1991 unterzeichneten der Kläger und der Geschäftsführer der H. eine Zusatzvereinbarung über Bau-, Montage- und Installationsleistungen für die Errichtung und Inbetriebnahme der Verkaufseinrichtungen in M. . Der Kläger erbrachte dort weitere Leistungen für die H. . Ab Ende 1992 wurden die Verkaufseinrichtungen, soweit sie bereits an Ort und Stelle installiert waren, vom Kläger wieder abgebaut und auf einem Gelände der H. gelagert.

Mit seiner Klage macht der Kläger gegen die Beklagte als treuhänderische Verwalterin des ihr unterstellten Vermögens Restforderungen nach Maßgabe weiterer Teilrechnungen geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 71.901,00 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht dieses Urteil aber nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Prüfung des gesamten noch erheblichen Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 f).

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der teilweisen Klagestattgabe ausgeführt:

Die Beklagte sei als Partei kraft Amtes bei fortbestehender Passivlegitimation der H. prozeßführungsbefugt. Die Parteistellung der Beklagten bestehe zwar nur insoweit, als das sogenannte Altvermögen im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR betroffen sei. Hiervon sei aber auszugehen, da die Parteien nicht vorgetragen hätten, daß die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gerade aus etwa hinzuerworbenem Neuvermögen der H. zu erfüllen gewesen seien.

Dem Kläger stünden Wertersatzansprüche für geleistete Arbeit nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 (1. Alternative), 818 Abs. 2 BGB in Höhe von 71.901,00 DM zu. Die im April 1991 geschlossene Vereinbarung sei nichtig, da die Beklagte sie nicht genehmigt habe. Die Zustimmung der Beklagten sei nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR erforderlich gewesen, da das Vermögen der H. nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR seit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 1990 unter treuhänderischer Verwaltung gestanden habe. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 1991 habe nur die schon eingetretene Rechtslage festgestellt.

Ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB stehe dem Kläger aber nur insoweit zu, als feststehe, daß die Beklagte zur Herausgabe unvermögend sei. Dies sei nur bei den Werk- und Dienstleistungen sowie weiteren Aufwendungen des Klägers im Interesse seiner Auftraggeberin der Fall. Insoweit sei die Beklagte auch nicht entreichert gemäß § 818 Abs. 3 BGB, da diese Leistungen einen ertragsunabhängigen Wert und keine nachteilige Vermögensänderung bei der Beklagten im Sinne des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR zur Folge hätten. Diese Leistungen seien der von der Beklagten verwalteten Vermögensmasse zunächst zugeflossen und sollten jetzt wieder abgeschöpft werden, was § 20 b PartG-DDR nicht verhindern wolle.

II. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Allerdings hat das Berufungsgericht die passive Prozeßführungsbefugnis der Beklagten zu Recht bejaht. Da es sich hierbei um eine Prozeßvoraussetzung handelt, die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen und ohne entsprechende Rüge der Beklagten zu prüfen ist, kann der erkennende Senat in Abweichung von § 561 Abs. 1 ZPO selbständig Feststellungen darüber treffen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 = NJW 1988, 1585, 1587; BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94 = ZIP 1996, 2090, 2091 = VIZ 1997, 120, 121). Die passive Prozeßführungsbefugnis der Beklagten für den vorliegenden Prozeß ergibt sich aus § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, der gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anl. II Kap. II Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 1 lit. d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 fortgilt.

a) Daß es sich bei der H. um eine "verbundene Organisation" im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR handelt, steht aufgrund des bestandskräftigen Bescheides der Treuhandanstalt vom 1. Juli 1991 bindend fest. In zivilrechtlichen Verfahren hat die Feststellung aufgrund der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten Bindungswirkung, sofern der Verwaltungsakt - wie hier - nicht offensichtlich nichtig ist (vgl. Toussaint, ZAP-Ost Nr. 12 vom 22. Juni 1994, S. 394).

b) Seit dem Inkrafttreten des § 20 b PartG-DDR am 1. Juni 1990 unterliegt kraft Gesetzes dasjenige Vermögen der H. der treuhänderischen Verwaltung, das bereits am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist (vgl. BVerwG, ZIP 1993, 790). Seit dem 3. Oktober 1990 wurde die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR gemäß Anl. II, Kap. II, Sachgebiet A, Abschn. III Ziff. 1 lit. d zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 von der Treuhandanstalt (jetzt: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) ausgeübt.

c) Bei der durch § 20 b Abs. 2 PartG-DDR angeordneten treuhänderischen Verwaltung handelt es sich um eine echte Verwaltungstreuhand mit der Folge, daß die Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich des unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Vermögens seit dem 3. Oktober 1990 bei der Treuhandanstalt bzw. der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben liegt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1995 - XI ZR 230/94 = WM 1995, 2135 = VIZ 1996, 85; BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94 = ZIP 1996, 2090 unter I 1 a; BGH, Urteil vom 7. November 1996 - III ZR 88/95 - VIZ 1997, 181 unter II 1) sowie der ganz herrschenden Meinung in der übrigen Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. hierzu die Nachweise im Urteil des XI. Zivilsenats vom 24. September 1996 aaO). Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb herzustellen und zu verhindern, daß die Altparteien der DDR am demokratischen Willensbildungsprozeß mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können. Vermögen, das sich diese Parteien vor dem 7. Oktober 1989 rechtsstaatswidrig verschafft hatten, sollte an die früher Berechtigten zurückgeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Restitutionszweck). Um in der Zeit bis zur Klärung der Erwerbsvorgänge Vermögensverschiebungen und Vermögensverschleierungen durch die Altparteien zu verhindern, wurde deren gesamtes Altvermögen der treuhänderischen Verwaltung unterstellt (Sicherungszweck). Diese Gesetzesziele lassen sich nur dann umfassend verwirklichen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Altvermögen dessen Inhaber genommen und der Treuhänderin übertragen wird (BGH, Urteil vom 24. September 1996 aaO S. 2091). Die Beklagte ist deshalb insoweit als Partei kraft Amtes anzusehen, der allein die Prozeßführungsbefugnis zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 aaO).

d) Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Kläger wolle mit der Klage auf das Altvermögen der H. zugreifen, nämlich auf das Vermögen, das gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR vor dem 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist und daher der treuhänderischen Verwaltung der Beklagten unterliegt.

aa) Zum Altvermögen gehört zum einen das am gesetzlichen Stichtag 7. Oktober 1989 vorhandene Stichtagsvermögen. Als Vermögensgegenstand im Sinne des § 20 b PartG-DDR sind alle dinglichen und obligatorischen Rechte zu verstehen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes fallen auch alle vermögenswerten Positionen unter diesen Begriff, also auch bloß tatsächliche wie etwa Besitz und rechtlich nicht wirksam begründete Positionen. Ebenfalls zum Altvermögen im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist neben den daraus gezogenen Früchten auch das Vermögen zu rechnen, das seit dem 7. Oktober 1989 an die Stelle des Stichtagsvermögens getreten ist, also die Surrogate des Altvermögens. Hierzu zählen vor allem Gegenleistungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche für aus dem Altvermögen ausgeschiedene Gegenstände bzw. das in Erfüllung dieser Ansprüche Geleistete. Als Altvermögen sind aber nicht nur positive Vermögenswerte anzusehen, sondern auch die diesem Vermögen zuzuordnenden Verbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996 aaO S. 182; Toussaint, ZAP-Ost Nr. 12 vom 22. Juni 1994, S. 387).

bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger eine Befriedigung aus dem Altvermögen der Gesellschaft erstrebt. Jedenfalls dadurch, daß er seine zunächst gegen die H. gerichtete Klage auf die jetzige Beklagte umgestellt hat, hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, daß er sich auf eine Haftung des Altvermögens berufen will (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996 aaO); denn die gesetzliche Prozeßführungsbefugnis der Beklagten nach § 20 b Abs. 2 PartG- DDR besteht nur hinsichtlich des unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Altvermögens und dessen Surrogaten (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 aaO; KG, VIZ 1996, 233 f). Eine Inanspruchnahme des Altvermögens erscheint auch aus der Sicht des Klägers erfolgversprechender als ein Zugriff auf Neuvermögen. Die H. ist eine verbundene Organisation im Sinne des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR. Anders als eine Partei, die mit Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Wahlkampfkostenerstattungen regelmäßig über Neueinnahmen verfügt, die nicht der treuhänderischen Verwaltung unterliegen - der PDS ist Neuvermögen in Form von Beiträgen, Spenden oder Wahlkampfkostenerstattungen in großem Umfang zugeflossen (vgl. Gerhardt ZIP 1993, 1129, 1130) - hat ein Wirtschaftsunternehmen, das nahezu vollständig mit Partei-Altvermögen ausgestattet worden ist, regelmäßig kein Neuvermögen, da alle Vermögensgegenstände entweder originales Altvermögen, Surrogate des Altvermögens oder aber aus dem Altvermögen gezogene Früchte sind (Toussaint, ZIP 1993, 1136, 1138). Die Beklagte selbst hat das Vorgehen des Klägers nicht anders verstanden, als daß er Befriedigung aus dem Altvermögen verlangt.

2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es dem Kläger in der zuerkannten Höhe einen Anspruch auf Befriedigung aus der verwalteten Altvermögensmasse zuspricht

a) Aus dem Umstand, daß die H. über nennenswertes Neuvermögen nicht verfügen dürfte, leitet das Berufungsgericht die Annahme her, die Vertragspartner hätten bei Abschluß des Vertrages im April 1991 die gemeinsame Absicht gehabt, daß sich die Forderung des Klägers auf das Altvermögen beziehen solle. Das Berufungsgericht führt aus, hiervon sei auszugehen, nachdem die Parteien nichts dazu vorgetragen hätten, daß die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gerade aus etwa hinzuerworbenem Neuvermögen der H. zu erfüllen gewesen seien. Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht angegriffen.

b) Unabhängig davon aber, ob man mit dem Berufungsgericht den Vertrag des Klägers mit der H. für eine zustimmungsbedürftige Vermögensveränderung im Sinne des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR hält oder der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 1992 (NJW 1993, 2553) folgt (so BGH, Urteil vom 20. Februar 1998 - V ZR 319/96 - noch nicht veröffentlicht), wonach, von besonderen Fällen abgesehen, nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern erst dessen Erfüllung, die "Verfügung" über den Vermögenswert, dem Zustimmungsvorbehalt unterliegt (vgl. hierzu auch Toussaint, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Köln 1993, S. 89 f; derselbe, Zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit vertraglicher Ansprüche gegen DDR-Parteien, ZIP 1993, 1136, 1141), stehen dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zu.

aa) Ist der Vertrag des Klägers mit der H. mangels Zustimmung der Beklagten unwirksam, kommen für den Kläger nur Ansprüche aus. Bereicherungsrecht in Betracht, wie das Berufungsgericht folgerichtig ausführt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine durch eine Leistung des Klägers etwa eingetretene Vermehrung des Altvermögens ohne Zustimmung der Beklagten wieder "abgeschöpft" werden könnte, wie das Berufungsgericht meint. Auch wenn § 20 b Abs. 1 PartG-DDR dem nicht entgegenstehen würde, ist der dem Kläger in Höhe von 71.901 DM zugesprochene Bereicherungsanspruch nicht begründet.

Zu Recht rügt die Revision, daß die Leistungen, für die der Kläger mit seiner Rechnung vom 19. September 1991, mit Position 22 der Rechnung vom 12. August 1991 und Positionen 1 und 2 der Rechnung vom 5. Mai 1993 insgesamt den genannten Betrag verlangt, nicht zu einer bleibenden Bereicherung der Altvermögensmasse geführt haben. Diese Leistungen bestanden darin, die Anlagen zunächst nach Polen zu transportieren und dort zu montieren, sodann aber dort wieder zu demontieren und nach Deutschland zurückzuführen. Daß diese Aufwendungen des Klägers, die zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Rückführung der gelieferten Gegenstände erforderlich waren, im Altvermögen seines Vertragspartners einen Wert hinterlassen, diesem insbesondere Aufwendungen aus dem Altvermögen erspart haben, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat selbst gesehen, daß sich die Leistungen des Klägers auf den Vertrag als für das Altvermögen nutzlos erwiesen haben könnten. Anders als das Berufungsgericht an anderer Stelle meint, haben diese Leistungen die verwaltete Vermögensmasse jedoch nicht um einen Wert vermehrt, der jetzt wieder abgeschöpft werden könnte.

bb) Aber auch wenn der schuldrechtliche Vertrag des Klägers mit der H. als wirksam anzusehen wäre, ist ein Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung aus dem Altvermögen nicht gegeben.

Die Erfüllung des Vertrages zwischen dem Kläger und der H. ist jedenfalls eine zustimmungsbedürftige Vermögensänderung im Sinne des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996 aaO S. 182). Die Beklagte hat aber die Zustimmung zur Erfüllung des Vertrages nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verweigert. Soweit die Beklagte es der H. durch ihre Weigerung unmöglich gemacht hat, die Erfüllungsansprüche des Klägers aus dem Altvermögen zu befriedigen, hat die Gesellschaft hierfür schon aus dem Schutzzweck des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR nicht mit ihrem Altvermögen einzustehen. Ein in entsprechender Anwendung des § 323 Abs. 3 BGB in Betracht kommender Anspruch des Klägers nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung scheitert, wie dargelegt daran, daß die Leistungen des Klägers das Altvermögen nicht vermehrt haben.

Ende der Entscheidung

Zurück