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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 328/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 330 | |
ZPO § 550 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 14. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Gründe:
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Seine Revision war daher auf Antrag der Klägerin ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 550 Abs. 1, § 330 ZPO).
Ende der Entscheidung
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