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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 349/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 314
ZPO § 314 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 349/04

vom 19. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Wiechers, Dr. Wolst, Dr. Frellesen und die Richterin Hermanns

beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben.

Das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23. November 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 483.195 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 unter I).

In Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs kann das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss stattgeben und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.

II.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Geschäftsanteilskaufvertrag. Im Zusammenhang mit diesem Vertrag hatten die Parteien unter anderem vereinbart, dass der Kläger - der Verkäufer - zur Absicherung etwaiger Ansprüche der Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Garantien, Zusicherungen und sonstiger Haftungen an die Beklagte seine in zwei Bankdepots verbuchten Wertpapiere verpfändet. Diese Wertpapiere ließ die Beklagte im Jahre 2001 verwerten, nachdem der Kläger die von der Beklagten erhobenen Schadensersatzforderungen wegen der steuerlichen Folgen der verdeckten Gewinnausschüttungen abgelehnt hatte. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass der Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zustehen; er verlangt von ihr im vorliegenden Rechtsstreit - neben einem Abfindungsguthaben und einer Tantieme - die Auszahlung des Verwertungserlöses unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

1. Das Landgericht hat die von den Parteien geltend gemachten Forderungen und Gegenforderungen im Einzelnen geprüft und sodann der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht hat die von der Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche - anders als das Landgericht - an sich bejaht, sie jedoch wegen Mitverschuldens der Beklagten im Ergebnis als unbegründet angesehen und deshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteivertreter in der Berufungsverhandlung hätten die steuerlichen Nachteile, die sich aus den verdeckten Gewinnausschüttungen des Klägers ergeben hätten, vermieden werden können, wenn die Beklagte diese Steuerfolgen "nicht bei der (erworbenen) K. GmbH, sondern bei sich selbst realisiert" hätte, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass eine derartige - unschädliche - Realisierung der steuerlichen Folgen jetzt nicht mehr möglich sei, beruhe lediglich auf der von der Beklagten vorgenommenen Verschmelzung der K. GmbH auf sie, die Beklagte. Für die Folgen ihrer eigenen wirtschaftlichen Entscheidung habe die Beklagte jedoch selbst einzustehen, und sie könne diese nicht im Wege des Schadensersatzes auf den Kläger abwälzen.

2. Zu Recht rügt die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ihr Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat.

a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erwägung in den Urteilgründen ausdrücklich erörtert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO). Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe muss aber hervorgehen, dass das Gericht die wesentlichen Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat (Senatsbeschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 = BGHReport 2005, 1072 unter II 2 b; vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 3202 und NJW-RR 1995, 1033; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 6 b vor § 128). Dazu muss es seine Erwägungen nachvollziehbar und in einer verständlichen Weise darlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fall - wie hier - schwierige Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung sich nicht mehr oder weniger von selbst ergibt.

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat sich in den Gründen des Urteils mit dem von der Beklagten geltend gemachten Steuerschaden, insbesondere der sog. "Schattenwirkung", in keiner Weise auseinandergesetzt. Eine solche Auseinandersetzung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn sich dieser Komplex mit der im Berufungsurteil wiedergegebenen Erklärung der Parteivertreter über die "Realisierung der steuerlichen Folgen" erledigt hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet an den oben wiedergegebenen, äußerst knappen Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem von der Beklagten in den Vorinstanzen umfangreich vorgetragenen Steuerschaden insbesondere, sie seien nicht nachvollziehbar und ließen nicht erkennen, was das Berufungsgericht hier eigentlich meine; es leuchte nicht ein, weshalb sich eine - durch ein Urteil des zuständigen Finanzgerichts belegte - steuerliche Mehrbelastung nicht auswirken solle, wenn die Beklagte diese Folgen bei sich selbst "realisiert" hätte.

Diese Rüge trifft zu. Die höhere Steuerfestsetzung, die die Beklagte als Schaden geltend macht, beruhte nach ihrem Vortrag darauf, dass das Finanzamt und das Finanzgericht die vom Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 entnommenen Tantiemen nicht anerkannt, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt haben; davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es ist nicht zu erkennen, wie die Beklagte die sich daraus ergebende steuerliche Belastung "ohne weiteres" dadurch hätte vermeiden können, dass sie sie nicht bei der K. GmbH als Steuerschuldnerin, sondern bei sich selbst "realisiert" hätte. Gänzlich unklar bleibt auch, was das Berufungsgericht mit dem Begriff der "Realisierung" der steuerlichen Belastung meint. Es kommt hinzu, dass sich die Beklagte auf weitere Steuernachteile in Gestalt der sog. steuerlichen "Schattenwirkung" berufen hat. Auch auf diese Frage geht das Berufungsurteil nicht einmal andeutungsweise ein.

Angesichts dieser kaum verständlichen, jedenfalls nicht nachzuvollziehenden Darlegungen des Berufungsurteils ist davon auszugehen, dass das Kammergericht die Ausführungen, mit denen die Beklagte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ihren Schadensersatzanspruch begründet hat, zumindest nicht in ihrem Kern zur Kenntnis genommen und mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hat. Eine solche schwerwiegende Unterlassung verletzt den Anspruch der Prozesspartei auf rechtliches Gehör.

b) Der Einwand des Klägers, das Berufungsgericht habe sich bei seinen Erwägungen zur Vermeidbarkeit des Steuerschadens auf die übereinstimmende Erklärung der Parteivertreter in der Berufungsverhandlung gestützt, und jene Erklärung werde von der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO erfasst, ist unzutreffend. Zwar gilt die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO auch für derartige Erklärungen, die sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gesichtspunkte enthalten (vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 314 Rdnr. 2 und 3); aus dem Protokoll ergibt sich nichts, was den Beweis des Tatbestandes entkräften würde (§ 314 Satz 2 ZPO). Die Sätze des Berufungsurteils über die übereinstimmenden Erklärungen der Parteivertreter entfalten hier aber deshalb keine Beweiswirkung, weil ihr Inhalt nicht nachvollziehbar ist und der nötigen Substanz entbehrt. Der pauschale, in keiner Weise differenzierende Begriff der "steuerlichen Folgen" lässt nicht erkennen, was damit konkret gemeint ist und ob insbesondere die sog. "Schattenwirkung" umfasst sein soll. Vollends unklar bleibt die Bedeutung der Formulierung, der Beklagten hätte es "ohne weiteres frei gestanden", die steuerlichen Folgen "ohne jegliche nachteilige Rechtsfolgen für die Parteien" bei sich selbst "zu realisieren".

3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es Art, Umfang und mögliche Behandlung der steuerlichen Nachteile, für die der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts an sich einzustehen hat, mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und mit den Parteien erörtert hätte.

Angesichts der vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bisher nicht geklärten Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches der Beklagten kommt eine nur teilweise Aufhebung des Berufungsurteils - insbesondere etwa eine Beschränkung auf den vom Kläger herausverlangten Verwertungserlös - nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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