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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 37/04
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 540
ZPO § 543 a.F.
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 2 a.F.
EGZPO § 26 Nr. 5
EGZPO § 26 Nr. 7
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 37/04

Verkündet am: 22. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 30. Dezember 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 14. September 2001 zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorangestellt, von der Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 ZPO a.F. abgesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Schlußanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es, wie die Revision zu Recht rügt, wegen fehlenden Tatbestandes und fehlender Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

Auf das Berufungsverfahren war gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das am 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht gilt, für die Abfassung des Berufungsurteils noch das alte Recht maßgeblich (Senat, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006 m.w.Nachw.; Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 250/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach konnte vorliegend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen werden, weil kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das Berufungsurteil enthält auch keine - gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige - Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Allerdings kann ausnahmsweise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720 = WM 1999, 871 unter I 1 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen, enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine wenigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (Senatsurteil vom 19. Februar 2003, aaO, m.w.Nachw.). Die Wiedergabe der Berufungsanträge war vorliegend insbesondere deshalb erforderlich, weil die Klägerin im Berufungsrechtszug die Klage geändert hat. Über den Hauptantrag der Revision, nach den Schlußanträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, kann daher unabhängig von der fehlenden tatbestandlichen Grundlage nicht entschieden werden.

II.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG (a.F.; jetzt § 21 GKG) Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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