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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 60/00
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Wiechers
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 729.907,30 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß hinsichtlich des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs sämtliche Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB vorliegen, was für eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 61/95, WM 1996, 877 unter II 3 m.w.Nachw.). Die Beklagte hat jedoch im Rechtsstreit einen Ausgleichsanspruch der Klägerin - abgesehen von der Frage des Bestehens eines Handelsvertreterverhältnisses - dem Grunde nach nicht bestritten und nur Einwendungen zur Höhe des Anspruchs erhoben. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner ausdrücklichen Feststellungen zum Grund des Ausgleichsanspruchs mehr.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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