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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 68/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 14 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 3
GKG § 40
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 68/04

vom 9. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren in dem Senatsbeschluss vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 27. September 2005 hat der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teil- und Grundurteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Dezember 2003 zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 89.874,56 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wollen die Beklagten eine Herabsetzung dieses Wertes auf 73.769,89 € erreichen mit der Begründung, in Höhe des Differenzbetrages sei die Klage zurückgenommen worden.

II.

Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hatte in Höhe des Differenzbetrages (16.104,67 € = 31.498 DM) das Ersturteil aufgehoben und den Rechtsstreit "... über die insoweit dem Grunde nach gerechtfertigte Klage ..." an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der am 4. Februar 2004 eingelegten und mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 begründeten Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten beantragt, die Revision zuzulassen, und angekündigt, mit der Revision die Aufhebung des Urteils bezüglich der Entscheidung über die Klagepositionen 7, 3, 4 und 5 zu beantragen. In der Beschwerdebegründung haben sie (erneut) erklärt, die Revision sei nicht nur hinsichtlich der Klageposition zu 7, sondern auch hinsichtlich der Positionen 3, 4 und 5 zuzulassen. Die Klageforderung bezüglich der Positionen 3, 4 und 5 belief sich auf den Differenzbetrag von 16.104,67 €.

Da der Antrag der Nichtzulassungsbeschwerde die Positionen 3 bis 5 ausdrücklich einbezogen hat, ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Nach § 14 Abs. 1 und 3 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 ist - wie auch nach neuem Recht gemäß § 40 GKG - für die Wertberechnung die Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Im Hinblick hierauf ist es ohne Bedeutung, dass die Kläger vor Erlass des Berufungsurteils die Rücknahme ihrer Klage bezüglich der Positionen 3, 4 und 5 erklärt und die Beklagten, nachdem das Urteil ergangen ist, mit Schriftsatz vom 20. Januar 2004 hierin eingewilligt hatten. Dass das am 4. Februar 2004 eingelegte Rechtsmittel der Parteien insoweit einen nicht mehr anhängigen Klagegegenstand betraf, hat sich lediglich bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde selbst, nicht bei der Bemessung des Gegenstandswertes ausgewirkt.

Ende der Entscheidung

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