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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 82/09
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

hat am 27. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Ball,

die Richterin Dr. Milger,

den Richter Dr. Achilles,

die Richterin Dr. Fetzer und

den Richter Dr. Bünger

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. Februar 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, WuM 2007, 395, Tz. 7). Danach übersteigt die Beschwer der Beklagten den Betrag von 3.947,50 EUR nicht.

Streitwert: 3.947,50 EUR

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