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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 91/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 563 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 720.000 DM
Gründe:
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vertragsstrafenklauseln bereits wegen ihrer verschuldensunabhängigen Ausgestaltung unwirksam sind (vgl. dazu das dem Berufungsurteil zeitlich nachfolgende Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 391 vorgesehen). Ihre Unwirksamkeit ergibt sich aber aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe, die den durchschnittlichen Monatslohn eines zu beschäftigenden Arbeitnehmers weit übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6/97 = WM 1998, 1289). Die Revision erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet (§ 563 ZPO).
Ende der Entscheidung
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