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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 94/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 552a
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2
BGB § 476
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 94/07

vom 5. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 11.755,54 € festgesetzt.

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. November 2007 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Die Stellungnahme der Beklagten vom 19. Dezember 2007 zu diesem Hinweis rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach § 476 BGB zu vermuten, dass der vertragswidrige Zustand (hier: die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes) bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Aus der auf S. 2/3 des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2007 wiedergegebenen Passage aus dem Senatsurteil vom 29. März 2006 (VIII ZR 173/05, Tz. 35) ergibt sich nichts Anderes. Soweit es dort heißt, "hierfür" gelte die in § 476 BGB vorgesehen Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht, so bezieht sich dies, wie aus dem Sinnzusammenhang ersichtlich, allein darauf, ob der Sachmangel in Gestalt der Allergie Sommerekzem "auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt". Dementsprechend heißt es dort weiter: "Ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen." Zu diesen Ausführungen steht weder das angefochtene Berufungsurteil noch der Hinweis des Vorsitzenden vom 27. November 2007 in Widerspruch.

Der Beweis, dass die Ursache des in der Allergie Sommerekzem bestehenden Sachmangels - die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes - ihrerseits eine (weitere) vertragswidrige Beschaffenheit darstellt, ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gelungen. Die Revision nimmt dies ausdrücklich hin. Ob diese weitere vertragswidrige Beschaffenheit einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob sie bereits bei Gefahrübergang bestanden hat. Dafür kommt dem Kläger entgegen der Auffassung der Revision die Vermutung des § 476 BGB zugute (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, Tz. 30 und vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621, Tz. 16).

Die Anwendbarkeit des § 476 BGB scheitert entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daran, dass die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes nicht innerhalb von sechs Monaten in Erscheinung getreten, sondern nur "nachträglich durch den Sachverständigen aufgrund theoretischer Schlussfolgerungen diagnostiziert worden" wäre. Vielmehr ist eine "sehr breite und höchstgradige Sensibilisierung gegen Insekten, Pflanzen und Milben" bereits in der Befundmitteilung vom 11. September 2002 über die Laboruntersuchung vom 30. August 2002 (GA I 12) diagnostiziert worden (BU 15) und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB in Erscheinung getreten.

Ende der Entscheidung

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