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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: X ARZ 182/00
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 5 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Februar 2001
in der Handelsregistersache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 6. Februar 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2000 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Registergerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Kammergericht hat in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG das zuständige Registergericht zu bestimmen, das über den Antrag der Antragstellerin, einen Notgeschäftsführer für die H. S. GmbH, ehemals in S./Neumark, jetzt Polen, zu bestellen, zu entscheiden hat. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) erkennbar den Zweck verfolgt, den Bundesgerichtshof von Gerichtsstandsbestimmungen zu entlasten und damit das zuerst angegangene Oberlandesgericht zu befassen. Deshalb ist die vom Kammergericht herangezogene Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1990 - II ARZ 23/90 (DtZ 1990, 253) über die Gerichtsstandsbestimmung zur Bestellung eines Notaufsichtsrats für eine Spaltgesellschaft durch die Gesetzesänderung überholt.
Das Kammergericht wird bei der Bestimmung des zuständigen Registergerichts § 14 des Gesetzes zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407) i.d.F. des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) - gegebenenfalls in entsprechender Anwendung - zu berücksichtigen haben.
Ende der Entscheidung
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