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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: X ZA 3/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2005 zu bewilligen. Das Landgericht hat den Beklagten nach Widerruf von Schenkungen auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme verurteilt, Grundstücke und Geschäftsanteile an seinen Vater, den Kläger, zurückzugewähren. Außerdem hat es festgestellt, dass der Kläger zur Entziehung des Erbteils und des Pflichtteils berechtigt ist. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
Der Senat hat, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Sachdarstellung nicht enthält, das Berufungsurteil und seine Feststellungen der Prüfung der Erfolgsaussicht zu Grunde gelegt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 ZPO Rdn. 12). Die Prüfung hat ergeben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe, die die Zulassung der Revision tragen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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