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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2006
Aktenzeichen: X ZA 4/05
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Das Prozesskostenhilfeverfahren für eine - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2005 ist durch den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2006 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden.
Prozesskostenhilfe für eine Rüge nach § 321a ZPO kommt nicht in Betracht, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin nicht ersichtlich ist. Zu einer fachgerichtlichen Selbstkorrektur besteht deshalb ebenso wenig Anlass. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Ende der Entscheidung
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