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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: X ZA 5/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2004
in der Prozeßkostenhilfesache
betreffend die Patentanmeldung 101 10 561.4
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
am 20. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 12. August 2003 hat die Antragstellerin um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 19. August 2002 (10 W (pat) 51/01) gebeten. Der als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 138 PatG) zu wertende Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Bundespatentgericht hat mit zutreffenden Gründen die Beschwerde der Antragstellerin gegen die "Androhung der Löschung" der Patentanmeldung 101 10 561.4 als unzulässig verworfen, weil gegen diesen Zwischenbescheid eine Beschwerde nicht statthaft ist (Busse, PatG, 6. Aufl. § 73 Rdn. 40); Schulte, PatG, 6. Aufl. § 73 Rdn. 27). Auf die mangelnde Aussicht auf Erfolg des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Antragstellerin mit Verfügung des Berichterstatters vom 25. September 2003 hingewiesen worden.
Ende der Entscheidung
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