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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: X ZA 5/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 26. Mai 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Scharen und

die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Achilles und Dr. Berger

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Weiterverfolgung seines Feststellungsbegehrens jedenfalls mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Eine verständige, das Kostenrisiko tragende Partei würde von dieser Rechtsverfolgung Abstand nehmen, nachdem ihre in einem Parallelprozess verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Beraterhonorar und Umsatzprovision sowie Umsatzsteuer vom Berufungsgericht nicht zuerkannt wurden -wie vorliegend durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2008 - 6 U 3463/07 geschehen - und ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache X ZA 6/08).

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