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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: X ZB 10/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Mai 2004
in der Beschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde und die Rechtsbeschwerde des Klägers vom 3. März 2004 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 2004 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. November 2003 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß vom 2. Februar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger "sofortige außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung/Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Berufungsgericht hat diesen Rechtsmitteln durch Beschluß vom 23. April 2004 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Gegenvorstellung ist durch den Nichtabhilfebeschluß des Berufungsgerichts erledigt.
Die außerordentliche Beschwerde und die Rechtsbeschwerde sind nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO). Damit scheidet zugleich ein Fall der Zulassung des Rechtsmittels durch das Gesetz aus; die Rechtsbeschwerde ist - folgerichtig - in der angefochtenen Entscheidung auch nicht zugelassen worden und erweist sich damit auch als nicht zulässig (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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