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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: X ZB 17/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 319 Abs. 3
ZPO §§ 574 ff. n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 17/02

vom

11. Juni 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.258,24 € festgesetzt.

Gründe:

Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Urteilsberichtigung gerichtete Beschwerde ist - unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall bereits die Regelung des § 319 Abs. 3 ZPO ihrer Zulässigkeit entgegensteht - jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie sich gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts richtet; gegen solche Entscheidungen ist die Beschwerde nicht eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.). Als (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO n.F. ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, BB 2002, 964).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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