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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: X ZB 2/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 2/08

vom 6. Mai 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Tenor:

Das gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2008 gerichtete Gesuch wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe:

I. Der Antragsteller wünscht Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin, die er auf Verletzung von Vergabevorschriften in einem öffentlichen Ausbietungsverfahren stützen will. Nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht wendet sich der Antragsteller mit einer "Rechtsbeschwerde (außerordentliche Beschwerde)" an den Bundesgerichtshof.

II. Das Gesuch ist unzulässig.

a) Als Rechtsbeschwerde ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel gegen eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung in Prozesskostenhilfesachen nicht ausdrücklich vorsieht und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

b) Als außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz nur die von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängige Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574 Abs. 1 ZPO). Lässt dieses Gericht - wie hier - eine gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmte Rechtsbeschwerde nicht zu, endet der Instanzenzug beim Oberlandesgericht (st. Rechtsp., vgl. BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - VII ZB 8/06, BauR 2006, 1019).

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