Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: X ZB 20/02
Rechtsgebiete: PatG, ZPO
Vorschriften:
PatG § 110 Abs. 6 | |
PatG § 109 Abs. 3 | |
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 25. März 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Grundsätzlich können Entscheidungen des Patentgerichts nur angefochten werden, soweit das Gesetz dies zuläßt (§ 99 Abs. 2 PatG). Eine Beschwerde gegen einen Beschluß, gegen den das Gesetz ein Rechtsmittel nicht eröffnet, wird nicht dadurch zulässig, daß nach § 110 Abs. 6 PatG Beschlüsse des Nichtigkeitssenats nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar sind. Diese Regelung begründet nicht die Zulässigkeit einer ansonsten unzulässigen Beschwerde, sondern bestimmt, daß zulässige Beschwerden nicht isoliert erhoben werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.