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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: X ZB 22/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1
ZPO § 283
Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten gemäß § 283 Abs. 1 ZPO ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 22/02

vom

5. November 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt wegen einer in Auftrag gegebenen, auf Wunsch der Beklagten aber nicht ausgeführten Autoreparatur von der Beklagten Zahlung von 601,14 €. Das Amtsgericht hat über die Klage am 12. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Dem Beklagten wurde dabei ein Schriftsatzrecht bis zum 4. Januar 2002 eingeräumt. Der Beklagtenanwalt machte von diesem Recht durch einen am 3. Januar 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Gebrauch.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch in vollem Umfang weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel aus zutreffenden Erwägungen als nicht zulässig angesehen. Dieser Bewertung ist das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht zugrunde zu legen. Deshalb ist die Berufung gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 766,94 € (= 1.500,-- DM) nicht übersteigt.

a) Das Berufungsgericht führt aus, durch die Einräumung eines Schriftsatzrechts gemäß § 283 ZPO werde der Schluß der mündlichen Verhandlung zwar bis zum Fristablauf verschoben. Dies gelte jedoch nur für die vom Schriftsatzrecht begünstigte Partei und nur hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens. Für den Kläger sei es im vorliegenden Fall mithin beim Schluß der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2001 verblieben, weil nur der Beklagten ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden sei.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

b) Für die Frage, wann die mündliche Verhandlung im Sinne von § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO geschlossen worden ist, hat die Einräumung eines Schriftsatzrechts im Sinne von § 283 ZPO keine Bedeutung.

aa) Nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO ist allein der Abschluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Als solche kommt nur die Verhandlung der Parteien vor dem Gericht in Betracht. Auf eine den Parteien im Anschluß an eine solche Verhandlung gewährte Schriftsatzfrist hebt das Gesetz nur in Satz 2 für den hier nicht gegebenen Fall eines schriftlichen Verfahrens ab.

bb) Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO führen zu keinem anderen Ergebnis.

Allerdings steht der Ablauf einer gemäß § 283 ZPO gesetzten Frist nach verbreiteter Auffassung in verschiedener Hinsicht dem Schluß der mündlichen Verhandlung gleich. Insbesondere soll für die Frage, ob späteres Vorbringen gemäß § 767 Abs. 2 oder § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, der Tag des Fristablaufs maßgeblich sein, soweit es um Vorbringen geht, auf das sich der Schriftsatzvorbehalt bezogen hat (so MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 283 Rdn. 24; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 283 Rdn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 283 Rdn. 1). Hieraus können für den vorliegenden Zusammenhang indes keine Schlußfolgerungen gezogen werden.

Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EGZPO hat eine andere Zielsetzung als die Präklusionsvorschriften in § 767 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 ZPO. Ihrer Zielsetzung nach betreffen die an diese Regelungen anknüpfenden Ausschlußtatbestände den Fall von Vorbringen, zu dem schon früher Gelegenheit bestanden hatte. Für die hier in Rede stehende Fragestellung läßt sich daraus schon wegen des anders gearteten Hintergrundes und der abweichenden Interessenlage nichts gewinnen. Sinn und Zweck dieser Vorschriften mag es entsprechen, Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen, zu dem der Gegner aufgrund eines eingeräumten Schriftsatzrechts schon früher hatte Stellung nehmen können. § 26 Nr. 5 EGZPO soll gewährleisten, daß das neue Berufungsrecht nur in solchen Verfahren Anwendung findet, in denen sich Parteien und Gericht darauf schon im ersten Rechtszug einstellen konnten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 126; ähnlich Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 8 a.E.). Die Einräumung einer Schriftsatzfrist ist damit schon deshalb weder gleichzusetzen noch vergleichbar, weil sie nicht die Einstellung auf eine solche Rechtsänderung betrifft. Mit ihr soll nach der Vorstellung des Gesetzes lediglich der Partei, die kurzfristig vor oder in der Verhandlung mit neuem Vorbringen befaßt worden ist, die Gelegenheit einer Stellungnahme und einer angemessenen Prüfung dieses Vorbringens gegeben werden. Für eine Einstellung auf Rechtsänderungen besteht hierbei kein Anlaß. Eine dem § 26 Nr. 5 EGZPO entsprechende Interessenlage entsteht erst dann, wenn diese Stellungnahme eine erneute Verhandlung erforderlich macht. Dann aber sind die Voraussetzungen der Vorschrift unmittelbar gegeben; die Frage einer entsprechenden Anwendung stellt sich hier nicht.

Bestätigt wird dieses Verständnis durch Sinn und Zweck von Übergangsregelungen und deren übliche Handhabung durch den Gesetzgeber. Derartige Regelungen sollen im Interesse der Beteiligten regelmäßig möglichst einfach ausgestaltet werden (vgl. Aschke, Übergangsregelungen als verfassungsrechtliches Problem, 1987, S. 47 f.). Dem entspricht auch § 26 Nr. 5 ZPO, indem mit dem Tag, an dem die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an ein formales und leicht feststellbares Kriterium angeknüpft wird. Dieser Tag ist ohne weiteres feststellbar und im Hinblick auf § 313 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 5). Die Berücksichtigung von Schriftsatzfristen würde demgegenüber die Gefahr unübersichtlicher Verhältnisse zur Folge haben. Ob einer Partei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283 Abs. 1 ZPO eingeräumt worden ist, ist oft nur anhand der Akten zu ermitteln. In Einzelfällen kann darüber hinaus zweifelhaft sein, ob tatsächlich ein Erklärungsrecht gemäß § 283 ZPO gewährt oder lediglich Gelegenheit zu ergänzenden Rechtsausführungen gegeben worden ist. Dann wäre nicht mehr mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob ein beabsichtigtes Rechtsmittel überhaupt statthaft wäre. Dies erscheint weder zumutbar noch sachgerecht.

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 103 Abs. 1 GG etwas anderes.

Zu einer Ungleichbehandlung kann es schon deshalb nicht kommen, weil der Tag der letzten mündlichen Verhandlung nach der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO stets das maßgebliche Kriterium ist, unabhängig davon, welche Partei Berufung eingelegt hat.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör könnte nur dann verletzt sein, wenn das nachgereichte Vorbringen entgegen § 283 ZPO nicht berücksichtigt würde. Die Rechtsbeschwerde meint, die wortlautgemäße Anwendung des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO zwinge dazu, einen gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz unbeachtet zu lassen. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich indes weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus anderen Gesichtspunkten.

c) Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung mithin nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften, weil die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2001 geschlossen worden ist. Die Berufung ist damit nicht statthaft. Die nach altem Recht maßgebliche Berufungssumme von 766,94 € (= 1.500,-- DM) ist nicht überschritten. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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