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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: X ZB 25/02
Rechtsgebiete: GebrMG
Vorschriften:
GebrMG § 8 Abs. 5 |
Entscheidung wurde am 21.02.2005 korrigiert: im letzten Satz wurde nach der schließenden Klammer und vor dem Wort dargetan "ein entgegenstehendes Interesse" eingefügt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175
Akteneinsicht XVI
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Den Patentanwälten B. wird Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 25/02 gewährt.
Gründe:
Nach § 8 Abs. 5 GebrMG steht jedermann die Einsicht in das Gebrauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Löschungsverfahren anschließen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist insoweit weder von der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht abhängig. Ob die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn von Seiten des Gebrauchsmusterinhabers oder des im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX, zum Patentnichtigkeitsverfahren) ein entgegenstehendes Interesse dargetan wird, kann dahingestellt bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist.
Ende der Entscheidung
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