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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: X ZB 28/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
1. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 6. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe:
Mit seiner als Rechtsbeschwerde bezeichneten Gegenvorstellung vom 14. Januar 2007 hat der Beklagte keine Gründe vorgetragen, die zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen könnten.
Seine Rechtsbeschwerde vom 9. November 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 6. November 2006 ist unzulässig.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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