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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: X ZB 3/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Das mit Schriftsatz vom 6. Februar 2005 beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel der Beklagten gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2005 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich um eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ein solcher Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Der angefochtene Beschluß enthält keine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Oberlandesgericht K. .
Dieses Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht vielmehr durch gesonderten weiteren Beschluß vom 14. Januar 2005 zurückgewiesen.
Soweit die Beklagte auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt, ist dafür der Bundesgerichtshof nicht zuständig, sondern das Berufungsgericht (§ 321a ZPO).
Auch soweit die Beklagte geltend macht, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei bzw. ein ausgeschlossener Richter mitgewirkt habe, ist das Berufungsgericht zuständig (§§ 579 Abs. 1 Nr. 1, 2, 584 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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