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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: X ZB 31/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 41 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff ist aus den Gründen seiner dienstlichen Erklärung vom 8. Dezember 2004 gemäß § 41 Abs. 4 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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