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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: X ZB 47/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 47/02

vom

3. Juni 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: € 13.000.--

Gründe:

I.

Das Landgericht Berlin hat mit rechtskräftigem Urteil vom 3. August 2001 die "G. Filmproduktion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer G. und P. ", dazu verurteilt, 23.829,97 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die "G. Filmproduktion GmbH", das Rubrum im genannten Urteil sowie im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. September 2001 dahin zu berichtigen, daß Beklagte nicht die "G. Filmproduktion GmbH" sei, sondern die "G. G. und P. GmbH". Dem Antrag lag zugrunde, daß der Gerichtsvollzieher T. mit Schreiben vom 19.6.2002 die "G. Filmproduktion GmbH, Geschäftsführer G. , , B. " darauf hingewiesen hatte, das Passivrubrum im Urteil des Landgerichts müsse berichtigt werden.

Das Landgericht Berlin hat mit Berichtigungsbeschluß vom 13. September 2002 die beantragte Berichtigung nach § 319 ZPO vorgenommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Kammergericht mit Beschluß vom 21. November 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde die Aufhebung der Berichtigungsbeschlüsse und die Zurückweisung des Antrags auf Rubrumsberichtigung.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Klägerin mit der Erwägung zurückgewiesen, eine unrichtige Parteibezeichnung könne jederzeit berichtigt werden, solange die Identität der Partei gewahrt bleibe. Bei äußerlich unvollständiger oder unrichtiger Bezeichnung sei grundsätzlich derjenige Partei, der durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden solle, wobei auch spätere Prozeßvorgänge zur Auslegung, wer Partei sei, herangezogen werden könnten. Im Streitfall sei durch Auslegung des Akteninhalts sicher feststellbar, daß die "G. G. und P. GmbH" die wirkliche, nur falsch bezeichnete Beklagte war, so daß ausgeschlossen werden könne, daß die Rubrumsberichtigung zu einem Parteiwechsel führe.

Diese Auffassung hat das Beschwerdegericht auf verschiedene Umstände gestützt. Es hat im wesentlichen ausgeführt, eine im Rubrum des landgerichtlichen Urteils mit "G. Filmproduktion GmbH" bezeichnete Gesellschaft bestehe tatsächlich, sei aber erst nach der Rechtskraft des hier im Streit stehenden Urteils und nach der Genehmigung des in diesem Urteil streitgegenständlichen Vertrags mit der "G. G. und P. GmbH" gegründet worden. Hinzu komme, daß die zu den Akten gereichten Auftragsschreiben ein Logo aufwiesen, in dessen oberer Hälfte die "G. und P. GmbH" als Absender erkennbar sei und bei dem die weitere Angabe "TV und Filmproduktion" als Hinweis auf den Unternehmensgegenstand oder ähnliches erscheine, nicht aber als Bestandteil der Firma der GmbH. Bei dieser Sachlage läge in der Berichtigung des Rubrums nur dann ein unzulässiger Parteiwechsel, wenn die so gestalteten Briefbögen indizierten, daß eine "G. Filmproduktion GmbH" zwar noch nicht in das Handelsregister eingetragen, aber zumindest schon als Vorgründungsgesellschaft bestanden habe. Für eine solche Annahme ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Anhalt. Daß in allen Schreiben über die Eintragung ins Handelsregister eine falsche Nummer, nämlich die eines dritten Unternehmens, angegeben gewesen sei, ergebe für sich allein noch keinen Hinweis darauf, daß die "G. G. und P. GmbH" nicht die richtige Beklagte sei.

2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.

a) Die Rechtsbeschwerde geht mit dem Beschwerdegericht davon aus, daß eine Rubrumsberichtigung im Rahmen des § 319 ZPO nur zulässig ist, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozeßrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt. Das entspricht allgemeiner Meinung (vgl. statt aller Musielak, ZPO § 319 Rdn. 6 m.w.N.), läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ergibt sich schon daraus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei des Rechtsstreits angesprochen wird, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (Sen. Beschl. v. 28.3.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Denn die Bezeichnung einer Partei allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt (BGH Urt. v. 24.11.1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453; Urt. v. 4.6.1981 - VII ZR 174/80, WM 1981, 829; Urt. v. 26.2.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946; Urt. v. 12.6.2002 - VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 m.w.N.). Ist unter diesen Voraussetzungen eine offenbare Unrichtigkeit des Rubrums festzustellen, so dient die Berichtigung des Rubrums dazu, Identität der vom Rechtsstreit betroffenen Partei zweifelsfrei zu stellen.

b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, die vom Landgericht von Amts wegen vorgenommene Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO sei nicht zulässig gewesen, weil sie nicht der Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit gedient habe.

Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH, Beschl. v. 9.12.1992 - XII ZB 114/92, MDR 1993, 382). Von einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit sind das Landgericht und das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Die unrichtige Bezeichnung der Beklagten ergibt sich ohne weiteres aus dem Rubrum des Urteils des Landgerichts Berlin einerseits und aus den im Tatbestand des Urteils in Bezug genommenen Schriftsätzen nebst Anlagen andererseits. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, hat die Klägerin die Anlage K 4 vorgelegt mit der Behauptung, der zunächst von Herrn S. geschlossene Vertrag sei von der Beklagten jedenfalls durch die Erklärung Anlage K 4 genehmigt worden. Die Anlage K 4 ist eine Erklärung der "G. G. und P. GmbH" und von deren Geschäftsführer G. unterschrieben. Die Annahme einer offenkundig fehlerhaften Parteibezeichnung der Beklagten seitens der Klägerin und dem folgend im Urteil des Landgerichts Berlin läßt angesichts dieser Umstände einen Rechtsfehler nicht erkennen.

c) Daraus folgt auch, daß die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Vorinstanzen hätten mit der Berichtigung des Rubrums einen unzulässigen Parteiwechsel vorgenommen, einer Grundlage entbehrt.

Ausweislich des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 13. September 2002 ist die korrekte Bezeichnung der Beklagten "G. G. und P. GmbH", vertreten durch den Geschäftsführer G., , B. . Das entspricht der Erklärung der Beklagten in der Anlage K 4 zur Klageschrift und der Eintragung der so bezeichneten Beklagten im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, daß eine G. Filmproduktion GmbH im Zeitpunkt der Verkündung des berichtigten Urteils nicht existent gewesen sei, geht dies an den Ausführungen des Beschwerdegerichts vorbei. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß die Gründung der "G. Filmproduktion GmbH" erst nach der Genehmigung des Vertragsschlusses durch die G. G. und P. GmbH und nach der Rechtskraft des hier in Streit stehenden Urteils erfolgt sei.

3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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