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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: X ZB 9/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 59
ZPO § 60
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 9/01

vom

22. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

am 22. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Durch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen. Es hat als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht P. bestimmt und dazu ausgeführt, die Klägerin nehme die Beklagten, die BGB-Gesellschafter sind, als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch. Die Zuständigkeit des Landgerichts P. ergebe sich jedenfalls aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, denn im Bezirk dieses Gerichts hätten die Beklagten zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Außerdem habe die in H. wohnhafte Beklagte zu 3 gegen eine Bestimmung des Landgerichts P. als zuständiges Gericht keine Bedenken erhoben; soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2000 ausdrücklich keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Landgerichts M. geltend gemacht habe, beruhe dies offenbar auf einem Versehen.

Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde will die Beklagte zu 3 eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreichen. Sie macht geltend, in Rechtsprechung und Schrifttum sei anerkannt, daß eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluß in einem negativen Kompetenzkonflikt zulässig sei, sofern die Verweisungsentscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Dies sei insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs verstoßen worden sei. Zwar habe das entscheidende Gericht der Beklagten zu 3 rechtliches Gehör gewährt, es habe jedoch offenbar nicht zur Kenntnis genommen, daß die Beklagte zu 3 wiederholt, nämlich in ihren Schriftsätzen vom 8. Juni, 7. Juli und 26. Juli 2000 das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts P. gerügt und dies eingehend begründet habe. Das entscheidende Gericht habe dem entgegen angenommen, die Beklagte zu 3 habe gegen die Bestimmung des Landgerichts P. als zuständiges Gericht keine Bedenken erhoben.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



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