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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: X ZR 100/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 100/97

Verkündet am: 11. Januar 2000

Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2000 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 29. Mai 1997 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock teilweise aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 16. April 1996 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages die Übertragung des (Mit-)Eigentums an einer Teilfläche von ca. 1.000 m² des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Z. Blatt ....

Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 31. August 1993 verpflichteten sich die Beklagten unter der Voraussetzung, daß sie beide als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen würden - dies ist am 24. Januar 1994 geschehen -, dem Kläger und ihrer Tochter zu je 1/2 zu Miteigentum eine noch zu vermessende unbebaute Teilfläche von ca. 1.000 m² aus dem genannten Grundstück zu schenken. In der Urkunde wird Bezug genommen auf einen Lageplan, in dem die Teilfläche farbig gekennzeichnet ist. Mit der Schenkung beabsichtigten die Beklagten die Sicherung des Wohnbedarfs ihrer Tochter und des Klägers und die Sicherstellung der Finanzierung eines von diesen geplanten Eigenheimbaus.

Das Grundstück ist nach Abschluß des notariellen Schenkungsvertrages als Flurstück 17/1, 17/2 und 17/3 fortgeschrieben worden. Das spätere Flurstück 17/3 war schon im Zeitpunkt des Schenkungsvertrages bebaut, auf dem späteren Flurstück 17/1 befanden sich Garagen, eine Werkstatt und ein Hühnerstall. Das spätere Flurstück 17/2 war unbebaut. Der Kläger hat auf dem Flurstück 17/2 ein Einfamilienhaus errichtet. Das Flurstück 17/1 haben die Beklagten inzwischen ihrem Sohn K. F. geschenkt. Dieser ist seit dem 19. Februar 1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Flurstück 17/2 wurde am 17. Juni 1997 auf Blatt ... von Z. übertragen.

Mit Anwaltsschreiben vom 14. Juni 1994 erklärten die Beklagten gegenüber dem Kläger den Widerruf der Schenkung und die Anfechtung des notariellen Schenkungsvertrages. Zu diesem Zeitpunkt war die nichteheliche Gemeinschaft des Klägers mit der Tochter der Beklagten beendet worden, nachdem der Kläger die Tochter der Beklagten des Hauses verwiesen hatte und diese wieder bei ihren Eltern lebte. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wurde in der Folgezeit wieder hergestellt.

Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Linie Übertragung des Eigentums an der ca. 1.000 m² großen Teilfläche bestehend aus den Flurstücken 17/1 und 17/2 des Grundstücks an sich verlangt, hilfsweise an die Tochter der Beklagten und sich, weiter hilfsweise die Übertragung einer ideellen Miteigentumshälfte an der genannten Teilfläche an sich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen der Klage im Umfang des zweiten Hilfsantrages stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Beklagten aus dem Schenkungsvertrag vom 31. August 1993 für verpflichtet gehalten, die ideelle Miteigentumshälfte an dem im Grundbuch von Z. eingetragenen Grundstück ... Flurstücke 17/1 und 17/2 an den Kläger aufzulassen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit Recht rügt die Revision, daß die Beklagten zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden sind, weil der Sohn der Beklagten, K. F., seit dem 19. Februar 1997, d.h. im Laufe des Berufungsverfahrens, als Eigentümer des Flurstücks 17/1 im Grundbuch eingetragen ist.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß die Verurteilung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit bereits feststeht, nicht zulässig ist (BGHZ 97, 178, 181; BGHZ 62, 388, 393; BGHZ 68, 672, 677). Nachdem die Beklagten nicht mehr Eigentümer des Flurstücks 17/1 sind, können sie dem Kläger hieran kein (Mit-)Eigentum verschaffen. Soweit der Kläger meint, ein Rückerwerb vom Sohn der Beklagten sei jederzeit möglich, ändert dies hieran nichts. Die Beklagten haben gegen ihren Sohn K. F. keinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem Flurstück 17/1. Dies hat der Kläger auch nicht behauptet. Die Erfüllung des Schenkungsvertrages ist den Beklagten jedenfalls insoweit nicht mehr möglich, als sie sich vertraglich auch zur Übertragung des Flurstücks 17/1 verpflichtet hatten. Hieran ändert auch nichts, daß die Beklagten die Unmöglichkeit der Erfüllung des Schenkungsversprechens zu vertreten haben. Dies hat allenfalls zur Folge, daß der Kläger Schadensersatz verlangen kann. Dieser Anspruch ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Offenbleiben kann dabei die Frage, ob dem Kläger aus dem Schenkungsvertrag ein Anspruch auf die Übertragung des Miteigentums an dem Flurstück 17/2 zusteht. Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt. Seine Klageanträge können auch nicht dahin ausgelegt werden, daß er zumindest die Übertragung des Flurstücks 17/2 beansprucht hat. Aus Sicht des Klägers ging das Schenkungsversprechen der Beklagten darüber hinaus und umfaßte die Flurstücke 17/1 und 17/2. Die den Beklagten mögliche Leistung wäre dann eine Teilleistung. Der Kläger ist nicht verpflichtet diese anzunehmen. Ist die Leistung teilweise unmöglich, so kann nämlich der Gläubiger entscheiden, ob er die Teilleistung annimmt oder aber die Erfüllung des Vertrages insgesamt ablehnt und Schadensersatzansprüche geltend macht. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger jedenfalls die mögliche Teilleistung für sich beanspruchen wollte.

Soweit der Kläger meint, es habe eines Hinweises des Berufungsgerichts gemäß § 139 ZPO auf diese Rechtslage bedurft, er hätte dann seinen Klageantrag auf die den Beklagten mögliche Teilleistung gerichtet, war ein solcher Hinweis einerseits auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht veranlaßt. Andererseits hatten die Beklagten mit Schriftsatz vom 7. April 1997 bereits mitgeteilt, daß sie nicht mehr Eigentümer des Flurstückes 17/1 waren und dem Klageantrag schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden könne; sie hatten zugleich angeboten, im Rahmen eines Vergleichs ihrer Tochter und dem Kläger das Flurstück 17/2 zu je 1/2 Miteigentumsanteil zu übertragen. Der Kläger hat danach seine Klageanträge unverändert gestellt.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.



Ende der Entscheidung

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