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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: X ZR 105/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben.
Gründe:
Es geht um den Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen das die Reise vermittelt habende Reisebüro wegen Verletzung einer Beratungspflicht, der nicht in die Zuständigkeit des X. Zivilsenats für Reiseverträge, sondern in die Zuständigkeit des III. Zivilsenats für das Auftragsrecht fällt. Auf die in der Sache X ZR 128/04 mit Abgabebeschluss vom selben Datum näher dargelegten Zuständigkeitserwägungen wird verwiesen.
Ende der Entscheidung
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