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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: X ZR 129/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 515 Abs. 3 a.F. | |
ZPO § 566 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Schaffert und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Von den gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils 1/4 und der Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen.
Von den im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. Ihre übrigen im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen.
Gründe:
Für den Beklagten zu 2) folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Denn die Annahme der von ihm eingelegten Revision wurde mit dem Beschluß des Senats vom 17. Dezember 2002 gemäß § 554b Abs. 1 ZPO a.F. abgelehnt. Die Beklagte zu 1) hat sich mit der Klägerin in Ziffer VI des außergerichtlichen Vergleichs vom 24. Juni 2002 darauf geeinigt, daß die Kosten "dieses Verfahrens sowie des Vergleichs" gegeneinander aufgehoben werden sollen. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Bezugnahme auf dieses Verfahren und den Vergleich jedenfalls die Kostenverteilung im Revisionsverfahren einschließt, zu dessen Erledigung er geschlossen wurde, und daß Ziffer I des Vergleichs der zu treffenden Kostengrundentscheidung nicht entgegensteht. Damit hat sich die Klägerin dazu verpflichtet, die Hälfte der auf die Beklagte zu 1) entfallenden Gerichtskosten, die gemäß §§ 515 Abs. 3 a.F., 566 a.F. ZPO nach Rücknahme der Revision von dieser zu tragen gewesen wären, sowie den entsprechenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, der nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls auf die Beklagte zu 1) entfallen wäre.
Daß diese Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich getroffen wurde, hindert ihre Beachtlichkeit für die Kostenverteilung nicht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß auch ein außergerichtlicher Vergleich Einfluß auf die Kostenentscheidung hat (Sen.Beschl. v. 13.6.1972 - X ZR 45/69, GRUR 1972 - "Vergleichskosten"; BGH, Urt. v. 25.5.1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39; BGH, Beschl. v. 11.11.1960 - V ZR 47/55, NJW 1961, 460; vgl. auch MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 269 Rdn. 44; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 18a).
Ende der Entscheidung
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