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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: X ZR 130/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, "die Geldforderung zurückzuziehen", wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes hat daraufhin gegen den Antragsteller Kosten in Höhe von 680,-- € angesetzt. Der Antragsteller bittet, die "Geldforderung zurückzunehmen".
II. Der Antrag muß erfolglos bleiben. Für eine Aufhebung der Kostenrechnung oder eine Niederschlagung der Kosten besteht keine Grundlage.
1. Da sich der Antragsteller nicht gegen die Kostenberechnung, sondern gegen seine Kostentragungspflicht als solche wendet, ist sein Antrag nicht als Erinnerung nach § 5 GKG zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458 = BGHR § 5 GKG Erinnerung 1). Gegen die Kostengrundentscheidung, auf der die Kostenberechnung beruht, ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
2. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung von Kosten rechtfertigen könnte (§ 8 GKG), liegt kein Anhaltspunkt vor. Für eine Niederschlagung der Kosten besteht im übrigen keine Rechtsgrundlage.
Ende der Entscheidung
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