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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: X ZR 158/03 (1)
Rechtsgebiete: SortG, GemSortV, NachbauV


Vorschriften:

SortG § 10a Abs. 3, 4
GemSortV (VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 14 Abs. 3
NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5
Für die Entschädigung für den Nachbau von nach nationalem Recht geschützten Pflanzensorten gelten für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 gegenüber Landwirten, die der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüchter und dem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 ("Kooperationsabkommen 1996", veröffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsurteil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abgedruckt) nicht beigetreten sind, dieselben Grundsätze wie für den Nachbau von nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten (hierzu Sen.Urt. v. 27.6.2007 - X ZR 156/03 - Nachbauentschädigung II, zur Veröffentlichung vorgesehen).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 158/03

Verkündet am: 27. Juni 2007

Nachbauentschädigung IV

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 25. September 2003 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 13. November 2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 306,80 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 2001 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin vier Siebtel und der Beklagte drei Siebtel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt worden.

Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach Gemeinschaftsrecht geschützte Sorten, und zwar Wintergerste der Sorten "Theresa" und "Duet" sowie Winterweizen der Sorte "Ritmo" und Kartoffeln der Sorte "Solara" sowie nach nationalem Recht geschützte Kartoffeln der Sorten "Cilena", "Linda", "Rikea" und "Secura" nach. Er hat der Klägerin hierüber Auskunft erteilt.

Eine Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergütungssätzen abgelöst worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen.

Die Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen haben, auf 80 % der Z-Lizenzgebühr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV) oder auf Grund eines Nutzungsrechts nach § 11 SortG verlangt wird (§ 10a Abs. 3 Satz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom 14. April 2000 vom Beklagten Nachbaugebühren in Höhe von insgesamt 1.989,88 DM. Der Beklagte beglich lediglich einen Teilbetrag von 643,64 DM. Den Differenzbetrag (688,32 EUR) hat die Klägerin verzinslich gerichtlich geltend gemacht.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 82,46 EUR nebst Zinsen verurteilt und sich dabei darauf gestützt, dass sich der Anspruch der Klägerin auf die Höchstbeträge des Kooperationsabkommens 1996 beschränke, d.h. bei Wintergerste von 12,80 DM/ha, bei Winterweizen von 14,40 DM/ha und bei Kartoffeln von 100 DM/ha. Für die Kartoffelsorte "Solara" belaufe sich die Entschädigung dagegen auf 50 % der Z-Lizenzgebühr, mithin auf 7,00 DM/dt, da für sie das Kooperationsabkommen noch nicht heranzuziehen sei. Einschließlich der hinzutretenden Mehrwertsteuer ergebe sich eine Gebührenforderung von insgesamt 804,91 DM, auf die bereits 643,64 DM bezahlt seien. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit er ihr nicht bereits in den Vorinstanzen zugesprochen worden ist.

Der Senat hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 158/03, im Druck nicht veröffentlicht; Vorlagebeschluss im ähnlich gelagerten Verfahren X ZR 156/03 veröffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung I):

1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemessen wird?

2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädigung bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?

3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinienfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?

4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?

5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Sache mit zwei teilweise parallelen Rechtssachen verbunden und sodann durch Urteil seiner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 - 9/05, Slg. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. 2006, 742) wie folgt erkannt:

1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirtschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzelnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entsprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.

3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen.

4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen ließen, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentschädigung in Höhe von 80 % der Z-Lizenzgebühr. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich an den Betrag geknüpft, der in demselben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Klägerin verlangten 80 % der Z-Lizenzgebühr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die übliche Lizenzgebühr.

Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten Wintergetreidesorten komme Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Kooperationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Abkommens entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, dass die schon bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 (24. Dezember 1998) begründete Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur für eine Übergangszeit habe außer Kraft gesetzt werden sollen.

Die Klägerin macht nunmehr geltend, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die Nachbaugebühren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 habe eine Vereinbarung, nämlich das Kooperationsabkommen 1996, bereits vorgelegen, wenn sie auch erst im Jahr 1999 der Kommission mitgeteilt und veröffentlicht worden sei. Die alsbaldige Mitteilung und Veröffentlichung nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 reichten indessen aus, um die Leitlinienfunktion der Vereinbarung auszulösen; dem entsprächen auch die Erwägungen des Gerichtshofs, wonach eine Anhaltspunktwirkung gegeben sei. Andererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung für den hier fraglichen Zeitraum noch nicht, sondern die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt, und zwar auch, soweit sich aus ihr ein höherer Satz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung für den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatstärke mal pauschale Lizenz mal 80 %.

II. Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entschädigung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädigung 80 % der Z-Lizenzgebühr betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den Marktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entschädigung deutlich geringer als die Z-Lizenzgebühr sein müsse, sei eine rechnerische Anknüpfung an die Z-Lizenzgebühr nicht erforderlich. Parameter des Kooperationsabkommens 1996 sei nicht die Z-Lizenzgebühr, sondern eine nicht sortenspezifische fiktive Nachbaugebühr.

III. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und dem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in Deutschland in der hier interessierenden Zeit keine Rolle. Auf die Leitlinienfunktion des Kooperationsabkommens kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch nicht abgestellt werden, weil dieses Abkommen noch nicht veröffentlicht war. Demnach muss auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung zurückgegriffen werden, wonach sich entgegen der Auffassung der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 50 % des für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz verlangten Betrags als fester Satz ergibt.

2. Das Landgericht hat außer bei der Kartoffelsorte "Solara" den Satz, der sich nach dem Kooperationsabkommen 1996 als Höchstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der Klägerin zugesprochen worden ist; das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung für die Sorte "Solara" offen gelassen, ob der Auffassung des Landgerichts zu folgen sei, weil die Klägerin insoweit durch die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls nicht beschwert sei. Damit haben die Vorinstanzen für alle Sorten mit Ausnahme der Kartoffelsorte "Solara" letztlich auf das Kooperationsabkommen 1996 zurückgegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach der für das weitere Verfahren bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bei nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten noch nicht möglich war. Der Senat versteht Nr. 3 des Tenors dieser Entscheidung dahin, dass vor Mitteilung und Veröffentlichung der Vereinbarung diese dem Vergütungsanspruch nicht - und damit auch nicht als Anhaltspunkt - zugrunde gelegt werden kann.

Vielmehr hätten sich die Vorinstanzen nach dem Erkenntnis des Gerichtshofs für dieses Wirtschaftsjahr auf die Vorgaben in Art. 5 Abs. 2, Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung stützen und 50 % der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie als festen Satz (Gerichtshof, Rdn. 46, 47) zubilligen müssen, da diese als Anhaltspunkt für die Berechnung der entsprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 hätten dienen können (Gerichtshof, Tenor Nr. 2).

3. Für die nach nationalem Recht geschützten Kartoffelsorten "Cilena", "Linda", "Rikea" und "Secura" gilt im Ergebnis dasselbe wie für die nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3 Satz 1 SortG. Auch nach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwischen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit des Entgelts zwar im Grundsatz entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständischen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Auf das Kooperationsabkommen 1996 kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 aber schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil dadurch eine nicht angemessene und vom Gesetzgeber auch ersichtlich nicht gewollte Differenzierung hinsichtlich der Vergütung für den Nachbau national und gemeinschaftsrechtlich geschützter Sorten einträte. Vielmehr ist auch hier auf einen Satz von 50 % der Z-Lizenz zurückzugreifen (vgl. Wuesthof/Lessmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, 2001, § 10a Rdn. 27; ders. in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 9c (RegE) Rdn. 14; ders., Das "Landwirteprivileg" im nationalen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Festschrift für Eike Ullmann, 2006, S. 465, 474; Kühnen in Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 9c Rdn. 21; Scharen in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 9c PatG Rdn. 21 f.; LG Frankfurt am Main AgrarRecht 2001, 328, 329). Demnach ist der Satz von 50 % der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie auch für die nachgebauten national geschützten Sorten heranzuziehen.

4. a) Der für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei nach Gemeinschaftsrecht wie nach dem Sortenschutzgesetz zugrunde zu legende Lizenzsatz ist für die Folgezeit im Gemeinschaftsrecht für den Fall gesetzlich normiert, dass eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten nicht vorliegt (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung); für die Zeit vor Mitteilung und Veröffentlichung der Vereinbarung muss das ebenso gelten (vgl. Gerichtshof Rdn. 43). Er stellt zugleich die angemessene Entschädigung im Sinn der gesetzlichen Regelungen sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im nationalen Recht dar. Nr. 3 des Tenors der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften schließt es nämlich aus, für nach Gemeinschaftsrecht geschützte Sorten auf die zwar schon abgeschlossene, aber noch nicht mitgeteilte und veröffentlichte Vereinbarung auch nur als Anhaltspunkt zurückzugreifen. Dagegen hat der Gerichtshof einen Rückgriff auf die mithin noch verbleibende subsidiäre Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung selbst als möglichen Anhaltspunkt genannt. Mangels anderer greifbarer, insbesondere besser geeigneter Anhaltspunkte und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Werte der genannten Bestimmung in den mittlerweile geltenden Vereinbarungen z.T. deutlich unterschritten werden, sieht der Senat die dort genannte Entschädigung als die angemessene im Sinn des Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV wie des § 10a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SortG an.

b) Auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Klägerin eine Hauptsacheforderung von 50 % der Z-Lizenz, somit von 1.243,68 DM, auf die der Beklagte vorprozessual bereits 643,64 DM bezahlt hat. Bei Klageerhebung stand damit zugunsten der Klägerin noch ein Betrag von 600,04 DM (gleich 306,80 EUR) offen. Hierauf hat das Landgericht der Klägerin bereits einen Betrag von 82,46 EUR zugesprochen, so dass zugunsten der Klägerin ein weiterer zu erstattender Hauptsachebetrag von 224,34 EUR verbleibt, der wie die bereits zugesprochene Hauptsacheforderung unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen zu verzinsen ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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