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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: X ZR 195/03 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 195/03

vom 21. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten und ihres Streithelfers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 9. September 2003 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst (§§ 97 Abs. 1, 100 ZPO).

Gründe:

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte, die durch die Beschädigung der Rohrleitungsbrücke objektiv ihre Schutzpflicht aus dem Werkvertrag verletzt hat, ihr fehlendes Verschulden beweisen muß, trifft unabhängig von den im Vertrag getroffenen Bestimmungen zu. Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast nach Gefahrenbereichen geklärt.

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Das Berufungsgericht hat, gestützt auf den von der Klägerin im Leistungsverzeichnis erteilten Hinweis auf die möglicherweise schlechten Festigkeitswerte der Abbruchobjekte und auf die ausdrückliche Auflage in der Ausschreibung, die Anlagen der V. zu schützen, den Werkvertrag dahin ausgelegt, daß die Beklagte sich nicht auf eine Vertragsausführung nach dem Stand der Technik beschränken durfte, sondern entweder zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen treffen oder wenigstens die Klägerin auf das anderenfalls verbleibende Restrisiko hinweisen mußte. Diese revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Vertragsauslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist das Berufungsgericht, entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, damit nicht von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen abgewichen, daß der Streithelfer nach dem Stand der Technik gearbeitet habe.

Hätte die Beklagte die sich somit aus dem Vertrag ergebenden zusätzlichen Sorgfalts- bzw. Hinweispflichten erfüllt, so wäre der Schaden vermieden worden. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß die Beklagte eigenverantwortlich zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen wie z.B. eine technische Betonfestigkeitsprüfung - und zwar bis in ausreichende Höhe -, den Einbau von Stahlkippgelenken oder die Wahl einer anderen Abbruchmethode vorgenommen hätte, sondern auch für den Fall, daß sie die Klägerin nur über das anderenfalls verbleibende Restrisiko aufgeklärt hätte. Denn nach dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, daß die Klägerin dann nicht etwa dieses Risiko in Kauf genommen, sondern daß sie die notwendigen Zusatzmaßnahmen in Auftrag gegeben hätte.

Soweit das Berufungsgericht die vom Landgericht vorgenommene Behandlung der Forderungshöhe als unstreitig für vertretbar gehalten und sich deshalb für daran gebunden erachtet hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), handelt es sich ebenfalls um eine einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung ohne zulassungsrelevante Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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