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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: X ZR 197/03
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Senats vom 26. April 2005 wird wie folgt ergänzt:
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 7.699,38 € und für die außergerichtlichen Kosten 38.346,89 € mit der Maßgabe, daß diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 20 % anzusetzen sind.
Gründe:
Der Senat folgt der Rechtsprechung des V. Senats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 17. Dezember 2003 (V ZR 343/02, BGHRep. 2004, 559 ff.). Das Beschwerdeverfahren ist durch die Entscheidung des Senats vom 26. April 2004 teilweise abgeschlossen. Die Beschwerde im übrigen wird als Revisionsverfahren fortgesetzt und bildet mit dem zurückgewiesenen Teil der Beschwerde daher keine Einheit mehr.
Da wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die außergerichtlichen Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Diese sind nach dem Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde anzusetzen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde.
Ende der Entscheidung
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