Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: X ZR 199/99
Rechtsgebiete: GWB, GmbHG, BGB, UWG


Vorschriften:

GWB § 34 a.F.
GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 1
GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 2
BGB § 138
BGB § 1822 Nr. 3
BGB § 1822
UWG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 199/99

Verkündet am: 28. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das am 15. Oktober 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen machen Ansprüche wegen Verletzung geheimen technischen Know-hows auf dem Gebiet der Verkranzung von Kunststoffdärmen geltend.

Die Klägerin zu 1 befaßt sich mit der Verwertung von Patenten und Know-how auf diesem Gebiet. Ihre Muttergesellschaft, die in L. ansässige I. , ist Inhaberin verschiedener einschlägiger Patente. Die Klägerin zu 2 nutzt die Schutzrechte und das Know-how der Unternehmensgruppe in D. . Sie produziert und vertreibt Kunststoffdärme.

Der Beklagte zu 2, ein Oberstudienrat, verfügt über besondere Kenntnisse über die Wärmebehandlung von Kunststoffdärmen. Bis 1990 vermarktete er diese Kenntnisse über die Klägerin zu 2. Diese führte damals die Firmenbezeichnung B. . Gesellschafter waren zu gleichen Teilen die vier damals noch minderjährigen Kinder des Beklagten zu 2.

Mit Vertrag vom 2. Februar 1990 verkauften die Kinder des Beklagten zu 2, vertreten durch diesen sowie dessen Ehefrau, ihre Geschäftsanteile an der Klägerin zu 2 zum Preis von 190.337,-- DM an zwei Gesellschafter der Klägerin zu 1. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte ein Grundstück, dessen Wert mit 125.336,37 DM in Ansatz gebracht wurde.

In § 12 des Vertrages heißt es:

"L. jun. tritt durch seine Unterschrift zugleich auf Seiten des Übergebers als gesamtschuldnerisch mithaftender Mitschuldner bei für die von diesem übernommenen Verpflichtungen und garantiert deren Erfüllung und Einhaltung, auch soweit der Übergeber diese persönlich nicht erfüllen kann. Insbesondere ist er, der Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in dem festgelegten Umfang gebunden. Herr O. L. jun. versichert weiterhin, dass das in B. vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändert B. und dem Übernehmer zur Verfügung steht und diesem beläßt und er weder gegenüber B. noch gegenüber dem Übernehmer Ansprüche, insbesondere auch keine Urheberrechte, geltend macht. B. und der Übernehmer können frei darüber verfügen."

Daneben trafen die Klägerin zu 1 und der Beklagte zu 2 eine weitere Abrede, die hinsichtlich der Art ihres Zustandekommens sowie ihres Inhalts streitig ist. Die Abrede war jedenfalls Grundlage dafür, daß der Beklagte zu 2 für die Überlassung seines Wissens von der Klägerin zu 1 eine Abfindung in Höhe von 460.000,-- DM sowie eine jährliche Vergütung in Höhe von 100.000,-- DM (für die Jahre 1990 bis 1992) bzw. 150.000,-- DM (für die Jahre 1993 bis 1995) erhielt.

Das Vormundschaftsgericht genehmigte den notariell beurkundeten Vertrag vom 2. Februar 1990. Über die daneben getroffene Absprache zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 sowie die danach zu zahlenden Beträge war das Vormundschaftsgericht nicht informiert.

Mitte 1995 kam es zum Zerwürfnis mit dem Beklagten zu 2. Man trennte sich deswegen zum 31. Dezember 1995.

Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich ebenfalls mit der Herstellung von verkranzten Kunststoffdärmen. Ende 1995 traf sie Vorbereitungen für die Einrichtung einer neuen Produktionsstätte. Diese wurde 1996 in unmittelbarer Nähe der Klägerin zu 2 eröffnet.

Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte zu 1 verwende das Herstellungsverfahren, das die Klägerin zu 1 von dem Beklagten zu 2 erworben habe. Die Beklagte zu 1 habe die zugrundeliegenden Kenntnisse ebenfalls vom Beklagten zu 2 erworben, und zwar schon vor Beendigung von dessen vertraglichen Beziehungen zur Klägerin zu 1. Mit dem Beklagten zu 2 seien darüber hinaus Verschwiegenheit auch über den Zeitraum nach Vertragsbeendigung hinaus sowie ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsende vereinbart worden. Die Beklagte zu 1 habe wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie den Vertragsbruch des Beklagten zu 1 ausgenutzt habe.

Die Klägerinnen haben die Beklagten zunächst auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Nachdem im Laufe des Verfahrens der Muttergesellschaft der Klägerin zu 1 für das in Streit stehende Verfahren ein deutsches Patent erteilt worden war, wurden die Ansprüche auf Unterlassung sowie die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz für die Zeit nach Offenlegung der Patentanmeldung auf Antrag der Klägerinnen abgetrennt und an das für Patentstreitsachen zuständige Landgericht verwiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es lediglich noch um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche für den Zeitraum bis zur Offenlegung der Patentanmeldung (28. Juni 1997).

Der Beklagte zu 2 macht geltend, sämtliche mit der Klägerseite getroffenen Vereinbarungen seien mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung unwirksam. Die erteilte Genehmigung gehe ins Leere, weil dem Vormundschaftsgericht nicht sämtliche Abreden zur Genehmigung unterbreitet worden seien. Das in Streit stehende Verfahren sei im übrigen niemals geheim gewesen. Die Beklagte zu 1 macht ferner geltend, sie habe das von ihr genutzte Know-how nicht vom Beklagten zu 2 erlangt, sondern von einem tschechischen Unternehmen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision haben die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Senat hat die Revision der Kläger lediglich im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten zu 2 verneint. Es hat unterstellt, daß die Klägerin zu 1 mit dem Beklagten zu 2 einen Beratungs- und Kooperationsvertrag geschlossen hat, wonach dieser auch über das Ende des Vertrages hinaus zur Verschwiegenheit über erlangte Kenntnisse verpflichtet und ihm ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsende auferlegt war. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch der Klägerin zu 1 scheitere nicht an mangelnder Schriftform. Zwar solle sich das Vertragsverhältnis gemäß § 7 des Vertragsentwurfs nach dem Recht des Fürstentums L. regeln. Daß hiernach eine besondere Form erforderlich wäre, sei nicht behauptet. Auch bei Anwendung deutschen Rechts sei eine Schriftform nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Vereinbarung der Parteien sei aber mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nichtig. Dieser Genehmigung habe der Vertrag bedurft, weil er mit dem Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990, der genehmigungsbedürftig gewesen sei, eine Einheit bilde.

Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings zugunsten der Klägerinnen davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2 mit der Klägerin zu 1 einen Berater- und Kooperationsvertrag geschlossen hat, der Beklagte zu 2 sich darin zur Verschwiegenheit auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages sowie zu einem fünfjährigen Wettbewerbsverbot verpflichtet hat und daß der Beklagte zu 2 seiner Verpflichtung zuwider seine Kenntnisse über das der Klägerin zu 1 überlassene Verfahren Dritten weitergegeben hat.

2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß sich gemäß § 7 des Vertragsentwurfs das Vertragsverhältnis nach dem Recht des Fürstentums L. regeln soll. Eine solche Vereinbarung ist nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zulässig. Danach unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber nicht geprüft, ob die Parteien ihren Kooperationsvertrag und das Wettbewerbsverbot gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB wirksam liechtensteinschem Recht unterworfen haben, ob der Vertrag nach diesem Recht wirksam zustande gekommen ist und welche Rechtsfolgen hieraus für den Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 zu ziehen sind, der nach Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Kooperationsvertrag eine Einheit bildet.

Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

3. Sollte die Prüfung des Berufungsgerichts ergeben, daß nach wirksamer Rechtswahl der Parteien der Kooperationsvertrag und das Wettbewerbsverbot dem Recht des Fürstentums L. unterworfen sind, wird es unter Berücksichtigung des Art. 34 EGBGB festzustellen haben, ob der Vertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, welche Rechtsfolgen sich gegebenenfalls aus dem Fehlen einer solchen Genehmigung ergeben haben und in welchem Umfang diese bei der Rechtsanwendung durch deutsche Gerichte im Hinblick auf die Bindungen an das Internationale Privatrecht zu beachten sind. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß auf die Vereinbarung der Parteien deutsches Recht anzuwenden ist, wird es folgende Erwägungen zu beachten haben:

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die behauptete Vereinbarung bei Anwendung deutschen Rechts nicht wegen Formmangels unwirksam ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs ist § 34 GWB a.F. nicht verletzt, wenn sich aus dem Gesamtinhalt eines Vertrages als selbstverständlich ergibt, daß der Vertrag ohne Einhaltung eines Wettbewerbsverbots nicht durchführbar ist (BGH, Urt. v. 11.12. 2001 - KZR 13/00, GRUR 2002, 647, 648 - Sabet/Massa). Dies ist hier der Fall. Der formwirksam geschlossene Geschäftanteilübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 bringt die - ohnehin anzunehmende - Selbstverständlichkeit eines Wettbewerbsverbots auch formwirksam zum Ausdruck. Der Beklagte zu 2 hat gemäß § 12 des Vertrages die eingegangenen Verpflichtungen gesamtschuldnerisch mit übernommen und deren "Erfüllung und Einhaltung garantiert". Weiter heißt es in dieser Bestimmung: "Insbesondere ist er, der Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in dem festgelegten Umfang gebunden". Er "versichert weiterhin, daß das in B. vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändert B. und dem Übernehmer zur Verfügung steht und" und daß er dieses "diesem beläßt".

bb) Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht auch nicht § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG entgegen, das gilt auch, soweit bei Anwendung liechtensteinschen Rechts auf diese Formvorschrift zurückzugreifen ist. Zwar wäre danach der Vertrag formbedürftig, wenn, wie der Beklagte zu 2 behauptet, die Vereinbarung nach dem Willen der Vertragspartner in untrennbarem Zusammenhang mit dem Vertrag über die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile stünde. Dieser Formmangel wäre aber gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch die wirksame Verfügung über die GmbH-Anteile in dem Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 geheilt.

cc) Das nachvertragliche Wettbewerbsverbots führte auch bei Anwendung deutschen Rechts nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenständlich, räumlich und zeitlich begrenzt sein. Dabei wird eine Dauer des Wettbewerbsverbots von zwei Jahren als äußerste hinnehmbare Zeitspanne angesehen. Im Falle einer Überschreitung dieser Frist wird, sofern es sich um den einzigen Verstoß gegen § 138 BGB handelt, das Wettbewerbsverbot im Wege geltungserhaltender Reduktion auf das zeitlich hinnehmbare Maß zurückgeführt (BGH, Urt. v. 8.5.2000 - II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585).

b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte.

aa) Nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1822 Nr. 3 BGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich für Verträge, die auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet sind. Ob hierunter auch die Veräußerung von Anteilen an einer (bestehenden) Kapitalgesellschaft fällt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Überwiegend wird in der Rechtsprechung (KG NJW 1976, 1946; OLG Hamm FamRZ 1984,1036, 1038) und im Schrifttum (Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1822 Rdn. 17; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1822 Rdn. 44, 49; zweifelnd MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1822 Rdn. 18 f.; a.A. Damrau, Rechtspfleger 1985, 62, 63 f. m.w.N.) die Auffassung vertreten, die Veräußerung von GmbH-Anteilen sei genehmigungsbedürftig, wenn die Beteiligung über eine bloße Kapitalbeteiligung hinausgehe und wirtschaftlich als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen Erwerbsgeschäft anzusehen sei.

Der Senat schließt sich für den in Streit stehenden Vertrag über die Veräußerung aller GmbH-Anteile dieser Auffassung an. Zwar ist der Kreis der nach § 1822 BGB genehmigungspflichtigen Geschäfte um der Rechtssicherheit Willen formal und nicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BGHZ 107, 24, 30 m.w.N.). Dies steht der Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammenhänge aber dann nicht entgegen, wenn es um typische Sachverhalte geht. Zweck des § 1822 BGB ist es, den Minderjährigen vor potentiell nachteiligen Geschäften zu schützen (MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1822 Rdn. 1). Die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH kann für einen Minderjährigen ebenso gefährlich sein wie die Veräußerung eines einzelkaufmännisch geführten Geschäfts oder einer Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft. Dem berechtigten Bedürfnis nach Rechtssicherheit ist hinreichend Genüge getan, solange es hinreichend konkrete Abgrenzungsmerkmale gibt. Hierfür bietet sich die Höhe der Beteiligung an. Jedenfalls dann, wenn die Beteiligung des Minderjährigen 50 % übersteigt, oder wenn, wie im Streitfall, nur Minderjährige an einer GmbH beteiligt sind und sie alle Anteile und damit das Unternehmen der GmbH insgesamt veräußern, spricht alles dafür, die Veräußerung dem Genehmigungserfordernis des § 1822 Nr. 3 BGB zu unterwerfen.

bb) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, eine Genehmigung sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Kinder des Beklagten zu 2 die Geschäftsanteile lediglich treuhänderisch für diesen gehalten hätten. Im Falle einer nur treuhänderischen Beteiligung sei eine Genehmigung nach Sinn und Zweck des § 1822 Nr. 3 BGB nicht erforderlich, weil die materielle Vermögenslage des Minderjährigen nicht betroffen sein könne. Zwar mag die Aufgabe einer nur treuhänderisch gehaltenen Rechtsposition weniger einschneidend sein als die Aufgabe eines eigenen Rechts. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf jedoch im Interesse des Minderjährigenschutzes sorgfältiger Prüfung im Einzelfall. Auch in solchen Situationen entspricht es deshalb dem Zweck des § 1822 BGB, die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einer vorherigen Überprüfung und Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht abhängig zu machen. Eine den Wortlaut der Vorschrift einschränkende Auslegung verbietet sich daher.

cc) Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß die Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch eine Vorlage des Vertrages mit dem Beklagten zu 2 voraussetzte. Grundsätzlich ist das gesamte Rechtsgeschäft mit all seinen Bestimmungen dem Gericht zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung nach § 1822 BGB bezieht sich nur auf die Vereinbarungen, die dem Gericht vorgelegt worden sind. Das Gericht hat vor der Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob das beabsichtigte Geschäft dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Eine Entscheidung darüber ist nur dann möglich, wenn dem Gericht sämtliche Abreden bekannt sind, die nach dem Willen der Beteiligten eine Einheit bilden sollen. Deshalb unterliegen sämtliche Abreden, die zu dieser Einheit gehören, dem Genehmigungserfordernis. Nebenabreden, Zusicherungen oder sonstige Absprachen, die dem Gericht unbekannt geblieben sind, werden von der Genehmigung nicht erfaßt und bleiben unwirksam (RGZ 132, 76, 78; MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 9; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 12).

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die mangelnde Vorlage des Kooperationsvertrages habe zur Unwirksamkeit aller Absprachen geführt, weil dieser Vertrag nach dem Willen der Parteien mit dem Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 "stehen und fallen" sollte. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gesellschafter der Klägerin zu 1, welche die Anteile an der Klägerin zu 2 erwarben, hätten das gesamte Know-how für die Herstellung und den Absatz der Kunststoffdärme erwerben wollen. Dies sei nur dadurch möglich gewesen, daß sie auch den Beklagten zu 2 in den Vertrag einbanden. Der Vertrag über die Übertragung der Gesellschaftsanteile und die Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 2 seien deshalb rechtlich und wirtschaftlich so eng miteinander verknüpft, daß sie eine Einheit bildeten.

aa) Auch wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auf einer unvollständigen Grundlage beruht und deshalb die Absprache auf Übertragung der Gesellschaftsanteile unwirksam war, kann der Kooperationsvertrag gemäß § 139 BGB wirksam sein, wenn dieses Geschäft an sich nicht dem Genehmigungserfordernis unterliegt und die Beteiligten es auch ohne das die Genehmigungsbedürftigkeit begründende Geschäft geschlossen hätten (Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 37; Palandt/Diederichs, BGB, 60. Aufl., § 1821 Rdn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.4.1954 - V ZR 159/52, FamRZ 1954, 110; hinsichtlich der ähnlichen Rechtslage bei § 313 BGB: BGH, Urt. v. 22.9.1992 - III ZR 100/91, NJW-RR 1993, 14).

In der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, im Falle einer mangels unvollständiger Unterbreitung des Sachverhalts unwirksamen Genehmigung sei § 139 BGB nicht anzuwenden (so MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 9; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 12). Selbst wenn man dem nähertreten wollte, könnte sich der Ausschluß des § 139 BGB allenfalls mit dem Gesichtspunkt des Minderjährigenschutzes rechtfertigen lassen. Dieser mag möglicherweise dafür sprechen, die den Minderjährigen betreffenden Teile des Geschäfts mangels Genehmigung die Wirksamkeit abzusprechen. Soweit es hingegen um Teile des Rechtsgeschäfts geht, die ausschließlich volljährige Personen betreffen, läßt sich weder § 1822 BBGB noch sonstigen Vorschriften ein zureichender Grund für eine Nichtanwendung der Auslegungsregel des § 139 BGB entnehmen. Denn diese Vorschrift soll verhindern, daß den Parteien anstelle des von ihnen gewollten Rechtsgeschäfts ein Geschäft mit anderem Inhalt aufgedrängt wird. Dabei wird die gesetzgeberische Entscheidung für die Gesamtnichtigkeit als Regel und die Restgültigkeit als Ausnahme dadurch entschärft, daß über die Gültigkeit des Restgeschäfts aufgrund des mutmaßlichen Parteiwillens und damit unter Abwägung der Interessen der Parteien zu entscheiden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 139 Rdn. 1).

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat den Vortrag der Klägerinnen für unerheblich gehalten, es sei der Klägerin zu 1 vor allem auf das Know-how des Beklagten zu 2 angekommen, der Beratungs- und Kooperationsvertrag mit dem Beklagten zu 2 sei vor und unabhängig von dem Anteilsübertragungsvertrag geschlossen worden. Die Klägerinnen haben unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie Verhandlungen ausschließlich mit dem Beklagten zu 2 als Inhaber und Entwickler des geheimen Know-how betreffend Verfahren und Vorrichtung der Kunststoff-Wursthüllen-Verkranzung geführt hätten. Im Herbst 1989 seien die Beteiligten darüber einig geworden, daß der Beklagte zu 2 sein gesamtes Know-how der Klägerin zu 1 zum Preis von 460.000,-- DM übertrage. Die mündlich getroffene Übereinkunft sei Gegenstand des Vertragsentwurfs geworden. Die Klägerin zu 1 habe dem Beklagten zu 2 im Oktober/November 1989 in zwei Teilbeträgen den vereinbarten Kaufpreis gezahlt. Der Beklagte zu 2 habe daraufhin vereinbarungsgemäß sein Wissen offenbart und seine Anlage demonstriert. Das gesamte Know-how habe allein bei dem Beklagten zu 2 gelegen. Die B. GmbH habe allenfalls ein einfaches Nutzungsrecht gehabt. Diese sei erst ins Spiel gekommen, als die Klägerin zu 1 Überlegungen angestellt habe, wo sie die beabsichtigte Produktion zur Verwertung des erworbenen Know-how in D. aufnehme, und der Beklagte zu 2 das für die B. GmbH erworbene Grundstück, deren Fabrikationsgebäude und deren Werkzeuge erwähnt habe. Der Vertrag mit dem Beklagten zu 2 über den Erwerb des Know-how, über die Beratertätigkeit des Beklagten zu 2, über Kaufpreis und Honorar sei geschlossen und erfüllt worden bevor die Verhandlungen über den Erwerb der Geschäftsanteile an der B. GmbH begannen. Das wirtschaftliche Gewicht habe bei dem Kooperationsvertrag, nicht aber bei dem Anteilsübertragungsvertrag gelegen.

Diesem Vortrag der Klägerinnen hätte das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung berücksichtigen müssen, was die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft unterblieben rügt.

d) Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Berufungsgericht deshalb dem Vorbringen der Klägerinnen nachzugehen haben, im Vordergrund habe die Absprache mit dem Beklagten zu 2 gestanden, der gegenüber der mit den Gesellschaften nachgeordnet gewesen sei, so daß es nicht maßgeblich auf ihre Wirksamkeit angekommen wäre. Dabei wird es zu prüfen haben, ob der behauptete Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 bereits vor dem Anteilsübertragungsvertrag geschlossen und zumindest teilweise erfüllt worden ist. Sollte sich dies erweisen, könnte dies ein Indiz dafür sein, daß der Anteilsübertragungsvertrag zwar nicht ohne das vorherige Zustandekommen des Kooperationsvertrages geschlossen worden wäre, daß aber der Kooperationsvertrag nach dem Willen der Parteien selbstständig war und unabhängig von dem Anteilsübertragungsvertrag zustande gekommen ist.

Sollte das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kooperationsvertrag mit dem Anteilsübertragungsvertrag keine Einheit bildet und daher auch nicht mit diesem genehmigungsbedürftig war, so wird es sodann festzustellen haben, ob der Beklagte zu 2 durch Weitergabe des Know-hows an die Beklagte zu 1 eine Vertragsverletzung begangen hat.

II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 gegen den Beklagten zu 2 für zulässig gehalten. Die Tatsache, daß die Übertragung der Geschäftsanteile auf die neuen Gesellschafter an der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gescheitert sei, mache die Klägerin zu 2 nicht handlungsunfähig. Zwar seien die neuen Geschäftsführer der Klägerin zu 2 von Personen bestellt worden, die in Wahrheit nicht Gesellschafter der GmbH gewesen seien. Im Verhältnis zur Gesellschaft wirke sich die Fehlerhaftigkeit der Anteilsübertragung aber nicht aus.

Dies läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt den Gesellschaftern (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sind zwar nach der Übertragung der GmbH-Anteile durch die neuen Gesellschafter bestellt worden, gleichwohl ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ihre Bestellung wirksam, selbst wenn der Vertrag vom 2. Februar 1990 mangels wirksamer gerichtlicher Genehmigung unwirksam sein sollte.

Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, daß die Gesellschaft jeden, der sich ihr gegenüber ordnungsgemäß als Gesellschafter angemeldet hat, als solchen behandeln darf, ohne Rücksicht darauf, ob die Anmeldung die materielle Rechtslage richtig wiedergibt (BGHZ 84, 47, 49). Erforderlich ist lediglich, daß ein behaupteter Rechtsübergang hinreichend nachgewiesen wird. Ob ein ausreichender Nachweis erbracht wurde, steht grundsätzlich im Ermessen der Geschäftsführer (BGH, Urt. v. 15.4.1991 - II ZR 209/90, NJW-RR 1991, 926, 927; Urt. v. 14.6.1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378). Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich.

2. a) Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 2 gegen den Beklagten zu 2 verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Anteilsübertragungsvertrag mangels vollständiger Vorlage nicht vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden und deshalb unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei zwar aktiv legitimiert, da sie Inhaberin des streitigen Know-how sei, so daß sie Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Ansprüche aus den §§ 1 UWG und 826 BGB setzten aber voraus, daß die in Rede stehende Handlung einen Verstoß gegen die guten Sitten darstelle. Allein die Nachahmung oder die Verwertung einer fremden Idee für eigene Geschäftszwecke reiche dabei nicht aus. Vielmehr müßten besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Eingreifenden gerade als sittenwidrig erscheinen ließen. Derartige Umstände könnten allenfalls daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte zu 2 seine Kenntnisse unter Verstoß gegen eine ihm vertraglich auferlegte Bindung anderweitig verwertet habe. Mangels Genehmigung der Vereinbarung sei der Beklagte zu 2 an einer solchen Verwertung nicht gehindert gewesen.

b) Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie bereits ausgeführt tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme nicht, der Kooperationsvertrag und das Wettbewerbsverbot seien unwirksam. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob sich der Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin zu 2 überhaupt auf die Unwirksamkeit des Kooperationsvertrages berufen kann. Es könnte den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Verkäufer des Know-how, der das in Erfüllung des unwirksamen Vertrages erhaltene Entgelt behält, über das Know-how aber zum Schaden des Vertragspartners anderweit verfügt, sich gegenüber dem Inhaber des Know-how auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft. Ein solches Verhalten könnte zugleich als sittenwidrig einzustufen sein.

Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht ferner zu berücksichtigen haben, daß unabhängig von der Wirksamkeit des Kooperationsvertrages als Anspruchsgrundlage auch Deliktsrecht in Betacht kommt.

Ende der Entscheidung

Zurück