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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: X ZR 53/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens, die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2004 zugelassen, soweit sich diese gegen die Abweisung der Ansprüche wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen, weil die Revision gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht eröffnet ist (Sen.Urt. v. 07.03.2001 - X ZR 176/99 GRUR 2001, 770, 771 - Kabeldurchführung II).
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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