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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: X ZR 56/04
Rechtsgebiete: PatG, PatKostG, GKG


Vorschriften:

PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1
PatKostG § 2 Abs. 2
GKG (2004) § 51
Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreitwert ein.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 56/04

vom 12. Juli 2005

Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.667,00 € festgesetzt.

Gründe:

Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden. Das Bundespatentgericht hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 € der Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.

Der Senat geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 € aus; aus den Stellungnahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise.

Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht in den Berufungsstreitwert nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung ein. Das ist nach der vom Bundespatentgericht ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667,00 € (§ 51 GKG 2004).

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