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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: X ZR 69/97 (2)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 529 Abs. 1
BGB § 529 Abs. 1

Für den Eintritt der Bedüftigkeit beim Schenker innerhalb der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB genügt es nicht, wenn vor Ablauf dieser Frist die Umstände eingetreten sind, aus denen sich (früher oder später) eine Erschöpfung des Vermögens des Schenkers ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird; es ist vielmehr erforderlich, daß die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Frist bereits eingetreten ist.

BGH, Urt. v. 26. Oktober 1999 - X ZR 69/97 - OLG Köln LG Köln


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 69/97

Verkündet am: 26. Oktober 1999

Schanz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 7. April 1997 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.

Die Klage wird unter entsprechender Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1995 abgewiesen, soweit mit ihr die Zahlung eines 45.000,-- DM nebst Zinsen übersteigenden Betrags begehrt wird.

Im übrigen wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter des Nachlasses der verstorbenen Mutter des Beklagten. Der Beklagte war mit seinem Bruder als gesetzlicher Erbe nach seiner Mutter zu 1/2 berufen; er hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Mutter des Beklagten schenkte diesem und seiner Ehefrau im Jahr 1978 ein von ihr bewohntes bebautes Grundstück, ließ sich aber ein dingliches Wohnrecht eintragen und bedang sich ein monatliches Taschengeld von 100,-- DM aus. 1981 schenkte sie dem Beklagten ein weiteres Grundstück, dessen Umschreibung im Grundbuch am 30. April 1981 beantragt wurde. Am 10. April 1991 zog sie in ein Altersheim, in der Folgezeit verzichtete sie auf das ihr eingeräumte Wohnrecht, das im Grundbuch gelöscht wurde.

Zunächst leistete der Beklagte Zahlungen auf die Kosten der Heimunterbringung, später blieben die Kosten offen. Der Heimträger erwirkte einen Titel über 58.038,10 DM gegen die Mutter des Beklagten und ließ aus diesem deren Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs pfänden. Schließlich mußte der Sozialhilfeträger eintreten; er hat vor Klageerhebung Ansprüche der Mutter des Beklagten gegen diesen in Höhe von 40.876,30 DM nach § 90 BSHG übergeleitet. Vertreten durch ihren damaligen Betreuer hat die Mutter des Beklagten sodann gegen diesen Klage auf Zahlung eines Betrags von zunächst 70.000,-- DM erhoben. Nach dem Tod der Mutter des Beklagten im Jahr 1994 hat der Kläger als Nachlaßverwalter den Prozeß fortgeführt und später die Klage erweitert. Der Sozialhilfeträger hat den Kläger mit Schreiben vom 4. März 1996 zur Geltendmachung der übergeleiteten Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I. Die Revision wendet sich bereits gegen die Behandlung der Klage als zulässig. Damit hat sie keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als Partei kraft Amts zur prozessualen Geltendmachung der Ansprüche für befugt angesehen, soweit eine Überleitung auf den Sozialhilfeträger erfolgt ist. Es ist der Auffassung, die durch dessen Ermächtigung zur Geltendmachung im eigenen Namen begründete Prozeßstandschaft sei zulässig. Das erforderliche Eigeninteresse des Ermächtigten sei im Hinblick auf sein Interesse an der schnellen und effektiven Erledigung seiner Aufgaben als Nachlaßverwalter und insbesondere an der reibungslosen Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten zu bejahen. Darüber hinaus sei eine Einziehung durch den Kläger aus Gründen der Verfahrensökonomie sinnvoll. Auch die Pfändung durch den Heimträger stehe der Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger nicht entgegen, da sie nicht zu einem Verlust der Rechtsinhaberschaft, sondern nur zu einer relativen Verfügungsbeschränkung führe. Zudem habe der Heimträger den Kläger zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen ermächtigt.

2. Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

a) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen zunächst gegen die Geltendmachung der vom Heimträger gepfändeten Forderung durch den Kläger, jedenfalls nachdem dieser mit einer gerichtlichen Geltendmachung durch den Kläger einverstanden ist. Die Pfändung bewirkt nämlich keinen Forderungsübergang, sondern nur eine relative Verfügungsbeschränkung (BGHZ 82, 28, 31; vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1986 - VIII ZR 295/85, BGHR ZPO § 835 Abs. 1 Einziehung 1; Urt. v. 27. Juni 1985 - I ZR 136/83, NJW 1986, 423). Auch die den Regelfall bildende Überweisung zur Einziehung hat keinen Forderungsübergang zur Folge (BGHZ 24, 329, 332; BGH, Urt. v. 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914).

b) Als im Ergebnis zutreffend erweist sich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger den übergeleiteten Anspruch des Sozialhilfeträgers im Weg der gewillkürten Prozeßstandschaft gerichtlich geltend machen kann.

aa) Infolge der Überleitung noch zu Lebzeiten der Mutter des Beklagten ist die geltend gemachte Forderung nicht in den Nachlaß gefallen, die Überleitung hat vielmehr einen Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bewirkt. Dies steht jedoch jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls der Geltendmachung der Forderung durch den Kläger nicht entgegen.

bb) Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Überleitung wie des gesetzlichen Übergangs von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach §§ 90, 91 BSHG allerdings angenommen, daß eine treuhänderische Rückabtretung übergegangener Ansprüche an den Leistungsempfänger zum Zweck der Prozeßführung unwirksam sei und daß insoweit auch eine Umdeutung in eine rechtswirksame Einziehungsermächtigung ausscheide (Urt. v. 16. März 1994 - XII ZR 225/92, NJW 1994, 1733 f. = FamRZ 1994, 829 ff.; Urt. v. 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95, NJW 1996, 3273 = FamRZ 1996, 1203). Er hat dies im wesentlichen damit, daß dies eine den Hilfeempfänger benachteiligende nachträgliche Umwandlung der Hilfeleistung in ein Darlehen und eine unzulässige Umgehung der besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt auf Darlehensbasis darstelle, sowie mit einem Widerspruch zur Zielsetzung des Unterhaltsvorschußgesetzes und mit einem Verstoß gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs begründet, nach denen Sozialhilfe grundsätzlich ohne Rückerstattungsverpflichtung gewährt werde. Dieser Rechtsprechung ist durch die Änderung des § 91 BSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I, 1088), das am 1. August 1996 in Kraft getreten ist, allerdings für nach diesem Zeitpunkt getroffene Vereinbarungen die Grundlage entzogen worden. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist dieser Bestimmung jedoch keine Rückwirkung beigelegt worden, so daß zuvor getroffene treuhänderische Abtretungsvereinbarungen zum Nachteil des Hilfeempfängers weiterhin unwirksam sind und auch nicht durch die spätere Rechtsänderung geheilt werden (BGH, Urt. v. 19. Februar 1997 - XII ZR 236/95, NJW-RR 1997, 641 ff. = FamRZ 1997, 608 ff.); gleiches muß für die Frage einer Umdeutbarkeit in eine Einziehungsermächtigung gelten.

cc) Ein nach diesen Grundsätzen zu beurteilender Sachverhalt liegt hier indessen nicht vor. Die Ermächtigung ist dem Nachlaßverwalter nach dem Tod der Hilfeempfängerin erteilt worden. Sie berührt damit Belange der Hilfeempfängerin nicht mehr. Infolge des Todes der Mutter des Beklagten kann sie sich auch nicht mehr wie eine Darlehensgewährung auswirken.

dd) Der Zulässigkeit des Vorgehens im Weg einer gewillkürten Prozeßstandschaft steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, daß diese ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Prozeßstandschafters erfordert (u.a. BGHZ 89, 1, 2; BGHZ 96, 151, 152 f.). Ein solches liegt hier zwar nicht darin, daß es um die Geltendmachung einer Forderung geht, die den Nachlaß unmittelbar betrifft. Dies ist nicht der Fall; die Ansprüche gegen den Beklagten waren bereits vor Klageerhebung übergeleitet, standen somit der früheren Klägerin nicht mehr zu und fielen nicht in deren Nachlaß. Ebensowenig geht es um Nachlaßverbindlichkeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger. Somit hatte der nunmehr klagende Nachlaßverwalter rechtlich nichts mit ihnen zu tun. Daraus, daß bereits ein Verfahren anhängig ist, ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit ein schutzwürdiges Eigeninteresse nicht (vgl. auch BGH, Urt. v. 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95, aaO, Entscheidungsgründe unter II.2.c). Auch daß Prozeßverlust - in Form eines Prozeßurteils - drohen könnte, begründet ein solches Interesse nicht; dies wäre nämlich nicht Folge der Überleitung der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger, sondern der Geltendmachung der Forderung trotz zuvor erfolgter Überleitung.

ee) Ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 528, 529 BGB gegenüber dem Beklagten folgt indessen gleichwohl, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, aus der effektiven Erledigung der Aufgaben eines Nachlaßverwalters und seinem Interesse an der reibungslosen Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten.

II. Das Berufungsgericht hat die Klage auch in der Sache als begründet angesehen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist vom Vorliegen zweier Schenkungen, und zwar einer solchen über das Grundstück im Jahr 1981 und einer weiteren bei Aufgabe des Wohnrechts 1991 sowie davon ausgegangen, daß bei der Mutter des Beklagten innerhalb der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB Notbedarf eingetreten ist. Dies greift die Revision hinsichtlich der ersten Schenkung mit Erfolg an.

a) Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - angenommen, daß die erste Schenkung mit Eingang des Umschreibungsantrags am 30. April 1981 vollzogen worden sei.

b) Das Berufungsgericht meint, der die Bedürftigkeit der Schenkerin begründende erhöhte Bedarf habe mit Beginn des Heimaufenthalts am 10. April 1991 und damit innerhalb der in § 529 Abs. 1 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist begonnen. Maßgeblich sei insoweit der gesamte - auch zukünftige - Bedarf, so daß sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, daß seine Mutter die Kosten für den ersten Monat der Unterbringung noch aus ihrem Barvermögen habe aufbringen können. Am 30. April 1991 habe die frühere Klägerin über ein Bankguthaben von 3.545,21 DM und eine monatliche Rente von 1.075,90 DM (sowie allenfalls über die ausbedungenen monatlichen 100,-- DM) verfügt. Das seinerzeit noch bestehende Wohnrecht sei dem Aktivvermögen nicht hinzuzurechnen, da nicht dargelegt sei, daß dieses habe verwertet werden können. Allein die Heimunterbringungskosten hätten sich demgegenüber auf monatlich 3.621,30 DM belaufen.

c) aa) Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Frage der Bedürftigkeit nicht bereits die künftige finanzielle Entwicklung bei der Mutter des Beklagten einbeziehen dürfen. Sie meint, daß eine bloße Gefährdung des Unterhalts für die Bejahung der Bedürftigkeit nicht ausreiche. Bei Heimaufnahme hätten Barvermögen, Rente und Leibrente die Heimkosten für April und den größten Teil des Monats Mai noch abdecken können, erst im Anschluß daran und mithin erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist habe Bedürftigkeit eintreten können.

bb) Die Rüge ist begründet. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997 (X ZR 157/96; NJW 1998, 537 ff. = FamRZ 1998, 155 ff., insoweit in BGHZ 137, 76, 79 nur teilweise abgedruckt) lediglich eine Aussage dahin getroffen, daß der Rückgewähranspruch mit dem Eintritt der Notlage entsteht, nicht aber die Frage vertieft, wann die Notlage eingetreten ist. Auch das Schrifttum geht - gestützt auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, Urt. v. 3. November 1905 - VII 59/05, SeuffArch. 61 Nr. 102) - überwiegend davon aus, daß der Notbedarf bereits eingetreten sein muß (MünchKomm/Kohlhosser, 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 528 BGB, Staudinger/M. Cramer 13. Bearb. Rdn. 4 zu § 528 BGB; vgl. AK/Däubler Rdn. 1 zu §§ 528, 529 BGB; a.A. offenbar Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., Rdn. 3 zu § 529 BGB i.V.m. Rdn. 4 zu § 519 BGB). Nicht ganz eindeutig sind allerdings die Stellungnahmen zu der Frage, ob bei Ablauf der Zehnjahresfrist eingetretener Notbedarf nur voraussetzt, daß Umstände eingetreten sind, die früher oder später zur Erschöpfung des Vermögens führen, oder ob das Vermögen zu diesem Zeitpunkt bereits erschöpft sein muß.

Anders als die Regelung in § 519 BGB stellen die §§ 528, 529 BGB nicht auf drohenden Notbedarf ab, sondern erfordern bereits eingetretene Bedürftigkeit. Es genügt deshalb nicht, wenn vor Ablauf der Zehnjahresfrist die Umstände eingetreten sind, aus denen sich (früher oder später) eine Erschöpfung des Vermögens des Beschenkten ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird; es ist vielmehr erforderlich, daß die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Zehnjahresfrist bereits eingetreten ist. Dies folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 529 Abs. 1 Satz 1 BGB, wird aber auch durch eine am Schutzzweck der genannten Normen orientierten Auslegung bestätigt. Die Regelung in §§ 528, 529 BGB begründet nicht wie § 519 BGB eine Einrede gegen den Anspruch auf Erfüllung des Schenkungsversprechens, sondern ein seinem Umfang nach bereicherungsrechtlich ausgestaltetes Rückforderungsrecht. Dem Schenker wird durch diese Bestimmungen ein Herausgabeanspruch erst mit Eintritt der Bedürftigkeit zugebilligt; zugleich wird er durch deren Umfang begrenzt. § 528 BGB knüpft damit anders als § 519 BGB nicht an Umstände an, die erst in Zukunft zur Bedürftigkeit führen, sondern an bereits eingetretene Umstände. Die Fristenregelung in § 529 Abs. 1 BGB verdeutlicht dies. Sind zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen, ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen.

Nur auf dieser Grundlage ist eine handhabbare Abgrenzung der von der Regelung in §§ 528, 529 BGB erfaßten Fälle von den anderen möglich, weil nur eine solche eine Anknüpfung an feststellbaren und überprüfbaren Tatsachen und nicht auf notwendigerweise unsicheren Zukunftsprognosen ermöglicht. Zudem würde andernfalls die Fristenregelung des § 529 Abs. 1 BGB selbst in typischerweise vorkommenden Fällen weitgehend ausgehöhlt. Wollte man überhaupt eine erst in Zukunft eintretende Bedürftigkeit berücksichtigen, so könnte dies nicht mit überzeugender Begründung auf eine Vorauskalkulation von nur einem Monat (wie im vorliegenden Fall) begrenzt bleiben, sondern müßte im Grundsatz auch längere Zeiträume von mehreren Monaten oder Jahren mit zunehmender Unsicherheit erfassen können. Stellt man im Fall der Heimaufnahme auf die statistische Lebenserwartung des Schenkers ab, können die über die Lebenserwartung anfallenden Heimkosten selbst bei Heimaufnahme noch vorhandenes erhebliches Vermögen aufzehren. Auch in solchen Fällen einen Rückforderungsanspruch zu begründen, kann nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein.

d) Demnach liegen die Voraussetzungen für einen auf § 528 Abs. 1 BGB gestützten Herausgabeanspruch hinsichtlich der im Jahr 1981 erfolgten Schenkung nicht vor. Auf die weiteren insoweit erhobenen Revisionsrügen kommt es deshalb nicht mehr an.

2. a) Das Berufungsgericht hat im unentgeltlichen Verzicht auf das Wohnrecht eine weitere, innerhalb der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB erfolgte Schenkung deshalb gesehen, weil dem Beklagten dadurch ohne Gegenleistung eine Wertsteigerung des Grundstücks zugewachsen sei. Diesen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt will die Revision ersichtlich nicht angreifen.

b) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Bewertung des Wertzuwachses des Grundstücks durch den Wegfall des Wohnrechts mit 45.000,-- DM.

aa) Herauszugeben ist nach § 528 Abs. 1 BGB nur der Wert der Bereicherung. Dieser kann nicht im Wert des Wohnrechts für den Wohnberechtigten, sondern nur in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks bei Wegfall des Wohnrechts liegen, da nur der sich hieraus ergebende Wertzuwachs dem Beschenkten zugute kommt. Auf die Kritik der Revision an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Ermittlung des Werts des Wohnrechts im einzelnen kommt es für die Entscheidung im Revisionsverfahren schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht bei seiner Bewertung außer acht gelassen hat, daß es sich nach den Umständen des Falls bei dem Wohnrecht weitgehend nur noch um eine formale Position handelte, die als solche keine geeignete Bewertungsgrundlage mehr abgeben konnte, nachdem mit einem erneuten Bezug der Wohnung durch die allein berechtigte Mutter des Beklagten auf Grund der Heimunterbringung ersichtlich nicht mehr zu rechnen war.

bb) Allerdings ist der Revision nicht dahin zu folgen, daß wegen des nur formalen Weiterbestands des Wohnrechts von dessen Wertlosigkeit auszugehen sei. Immerhin stellte die Eintragung des Wohnrechts für sich eine Belastung des Grundstücks dar, die sich zwar absehbar nicht mehr unmittelbar wirtschaftlich auswirken konnte, die Verwertbarkeit des Grundstücks aber gleichwohl zu beeinträchtigen geeignet war. Außerdem konnte die Mutter des Beklagten der anderweitigen Nutzung der ihr vorbehaltenen Räumlichkeiten widersprechen. Der Verzicht auf das Wohnrecht und dessen Löschung ließen diese Beeinträchtigung der Verwertbarkeit des Grundstücks entfallen. Der sich hierduch ergebende Vermögensvorteil wurde dem Beklagten schenkweise zugewendet. Wie hoch sich dieser Vorteil beläuft, wird das Berufungsgericht zu ermitteln haben, wobei ihm die Möglichkeit der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zur Verfügung steht. Diese Ermittlung selbst vorzunehmen ist dem Revisionsgericht verwehrt.

3. Schließlich wendet sich die Revision gegen die Nichtanrechnung von auf 35.265,67 DM bezifferten Leistungen des Beklagten für die Heimunterbringung von April 1991 bis Januar 1992. Die Rüge bleibt ohne Erfolg, weil die Nichtanrechnung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Die titulierte Forderung des Heimträgers betrifft nämlich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur die Zeit ab 17. Januar 1992 und erfaßt damit nicht den Zeitraum, für den der Beklagte Leistungen erbracht hat. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diese Leistungen aus der Deckungsmasse erbracht sind; die Revision zeigt nicht auf, daß insoweit Sachvortrag übergangen wäre.

III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das erneut zu prüfen haben wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang aus der Aufgabe des Wohnrechts und unter Berücksichtigung der bisher nicht aufgeklärten behaupteten Unterhaltsleistungen des Beklagten ein Rückforderungsanspruch besteht. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Ende der Entscheidung

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