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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: X ZR 75/05
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 9
JVEG § 9 Abs. 1 Satz 3
JVEG § 13 Abs. 1
JVEG § 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 75/05

vom 15. Mai 2007

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. W. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sachverständigen auf 17.166,46 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Gründe:

I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 28. Juni 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 28.560,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet; dabei hat er für 15 Tage einen Tagessatz von 1.600 EUR netto zugrunde gelegt. Während die Klägerin dem Vergütungsvorschlag zugestimmt hat, hat die Beklagte ihm widersprochen. Auf Aufforderung des Gerichts, seine Aufwendungen aufzuschlüsseln hat der Sachverständige angegeben, er habe 160 Stunden aufgewendet; eine weitergehende Aufgliederung hat er nicht vorgenommen. Je Stunde hat er 150 EUR angesetzt.

II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann diesem nur teilweise zuerkannt werden; der weitergehende Antrag des gerichtlichen Sachverständigen ist daher zurückzuweisen.

1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist auf Grund der Erteilung des Gutachtensauftrags nach den 30. Juni 2004 das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. 2004 I S. 718, 776) maßgeblich.

2. Die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175); dies sieht der Senat auch im vorliegenden Fall als angemessen an. Der Stundensatz des gerichtlichen Sachverständigen beträgt danach 95 EUR. Einen höheren Stundensatz sieht das Gesetz nicht vor.

3. Angesichts des Umfangs des gerichtlichen Gutachtens erkennt der Senat die Notwendigkeit von 150 Stunden Arbeitszeit an. Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen muss grundsätzlich diesem selbst überlassen bleiben. Einem Stundenaufwand von bis zu 150 Stunden kann bei einem eingehenden Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit jedenfalls nicht ohne weiteres abgesprochen werden; dies gilt auch im vorliegenden, ein Verfahren zum Beschneiden von Druckprodukten betreffenden Fall, in dem sich der gerichtliche Sachverständige mit 15 Entgegenhaltungen und 20 Patentansprüchen auseinanderzusetzen hatte. Im Vergleich mit anderen, dem Senat bekannt gewordenen Fällen (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446 = Mitt. 2004, 284 f. - Sachverständigenentschädigung III, wo 125 Sachverständigenstunden und 53 Mitarbeiterstunden anerkannt wurden; v. 7.11.2006 - X ZR 65/03, wo 150 Sachverständigenstunden anerkannt wurden; v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, aaO.: 149 Stunden; vgl. weiter Sen.Beschl. v. 14.3.1967 - Ia ZR 53/64, GRUR 1967, 553 f.: 152 Stunden) erscheint ein Zeitaufwand von 150 Stunden noch nicht als übersetzt. Den darüber hinausgehenden Aufwand vermag der Senat allerdings nicht als angemessen anzuerkennen.

4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst eine gesetzliche Vergütung von 150 Stunden zu je 95 EUR, d.h. von 14.250 EUR. Dieser Satz kann nicht unter Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen in Rechnung gestellten Stundensatzes von 150 EUR erhöht werden. Zwar hat sich die Berufungsklägerin hiermit einverstanden erklärt. Auch würde das Eineinhalbfache des nach § 9 JVEG zulässigen Honorars nur mit dem über 142,50 EUR hinausgehenden Spitzenbetrag überschritten. Der Erhöhung steht jedoch entgegen, dass der eingezahlte Vorschuss von 12.500 EUR nicht ausreicht. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonderen Vergütung nur dann zu, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen das Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem Vorschusserfordernis frei (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04 aaO.). Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Vorschuss liegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem an die Staatskasse bezahlten Betrag geleistet werden.

5. a) Eine Kappung der Sachverständigenvergütung auf den vorschussweise gezahlten Betrag hat dagegen schon deshalb nicht zu erfolgen, weil dem Sachverständigen die gesetzliche Vergütung und nicht etwa eine besondere Vergütung zuerkannt wird (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, aaO.).

b) Von einem dem Vergütungsanspruch allenfalls entgegenstehenden Verstoß gegen die Pflicht des gerichtlichen Sachverständigen, den durch den gezahlten Kostenvorschuss gezogenen Rahmen zu beachten (§ 407a Abs. 3 ZPO; vgl. OLG Koblenz MDR 2005, 1258), kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil dem Sachverständigen der eingeforderte Vorschuss nicht mitgeteilt worden ist; eine Erkundigungspflicht traf ihn insoweit nicht.

6. Der Abrechnung des Sachverständigen sind die Schreibaufwendungen hinzuzusetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG); diese schätzt der Senat auf insgesamt 110.000 Anschläge. Daraus ergibt sich ein weiterer dem Sachverständigen zustehender Betrag von 82,50 EUR. Weiter hinzuzusetzen sind 14 Mehrexemplare je 36 Seiten, insgesamt mithin 504 Seiten, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und für die weiteren Seiten je 0,15 EUR zustehen, mithin insgesamt 93,10 EUR.

7. Daraus folgt folgende Abrechnung:

 150 Stunden je 95 EUR 14.250,00 EUR
Schreibauslagen 82,50 EUR
Mehrexemplare 93,10 EUR
Summe 14.425,60 EUR
Umsatzsteuer 2.740,86 EUR;
insgesamt 17.166,46 EUR.



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