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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: X ZR 89/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf einen rechtlich bedenklichen Obersatz gestützt, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts, ein Gefälligkeitsverhältnis verneint. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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