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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: X ZR 92/06
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007
in dem Verfahren über die Anhörungsrüge
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat die vom Kläger gerügte Gehörsverletzung des Berufungsgerichts letztendlich für nicht entscheidungserheblich gehalten. Er hat darin, dass der Beklagte mit seinem Auszug die bis dahin geleisteten kleineren Dienste für Haus und Garten eingestellt hat, keinen groben Undank gesehen.
Ende der Entscheidung
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