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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: X ZR 93/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 93/05

vom 23. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde als Zulassungsgründe aufgezeigten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil nach dem festgestellten Sachverhalt das Angebot der Klägerin eine Mischkalkulation enthielt, die zu seinem Ausschluss hätte führen müssen (Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 19/02, BauR 2005, 1618, und ständig).

Ende der Entscheidung

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