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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: XI ZA 6/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
am 27. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2. vom 17. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats vom 26. Juli 2005 unstatthaft ist (§ 574 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hätte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Für die begehrte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dem Verfahren 9988/05 besteht kein Anlass.
Es wird klargestellt, dass der Beklagte zu 2. an dem mit Beschluss des Senats vom 26. Juli 2005 festgesetzten Streitwert von 19.700 € in Höhe von 15.000 € beteiligt ist.
Ende der Entscheidung
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