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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.1998
Aktenzeichen: XI ZB 1/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519
ZPO § 519

Eine ausreichende Berufungsbegründung liegt nicht vor, wenn lediglich auf die einem früheren Prozeßkostenhilfegesuch beigefügte, als "Entwurf" einer Berufungsbegründung bezeichnete und vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnete Schrift verwiesen wird.

BGH, Beschluß vom 10. März 1998 - XI ZB 1/98 - OLG Naumburg LG Dessau


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 1/98

vom

10. März 1998

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller

am 10. März 1998

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 12.000 DM.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 12.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde seinem Prozeßbevollmächtigten am 14. März 1997 zugestellt. Am 14. April 1997 reichte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ein. Er nahm dabei wegen der Erfolgsaussicht auf den beigefügten, nicht unterzeichneten "Entwurf" einer Berufungsbegründung Bezug. Durch Beschluß vom 9. Juli 1997 gewährte das Oberlandesgericht Prozeßkostenhilfe. Nachdem er am 8. September 1997 Berufung eingelegt hatte, gewährte ihm das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7. Oktober 1997 antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit Beschluß vom 3. November 1997 - zugestellt am 11. Dezember 1997 - verwarf das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig, da der Beklagte sie nicht ordnungsgemäß begründet habe. Dagegen hat der Beklagte am 23. Dezember 1997 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Mit zutreffender Begründung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die vom Beklagten mit der Berufungsschrift vom 5. September 1997 verbundene Begründung werde den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO nicht gerecht, soweit darin zur Begründung auf den Prozeßkostenhilfeantrag vom 14. April 1997 und den Schriftsatz vom 23. Juni 1997 Bezug genommen werde.

1. Zwar kann die Bezugnahme auf ein vom Berufungsanwalt unterzeichnetes, den Erfordernissen des § 519 ZPO entsprechendes Schriftstück, z.B. ein Prozeßkostenhilfegesuch, als Berufungsbegründung genügen, wenn damit nach außen belegt wird, daß der Anwalt den Prozeßstoff selbst überprüft hat und es sich um das Ergebnis seiner geistigen Tätigkeit handelt. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier jedoch zutreffend deshalb verneint, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten lediglich das Prozeßkostenhilfegesuch unterschrieben und dabei auf eine als Anlage beigefügte und ausdrücklich als "Entwurf" bezeichnete Schrift verwiesen hatte. Der äußere Nachweis, daß die Anlage von dem Berufungsanwalt durchgearbeitet ist, ist bei dieser Fallgestaltung nicht gegeben. Es fehlt somit der notwendige Nachweis dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten völlig eindeutig die Verantwortung für den Inhalt des "Entwurfs" übernommen hat (st.Rspr. vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1958 - II ZB 18/58, MDR 2959, 281; Urteil vom 24. Mai 1962 - II ZR 273/60, NJW 1962, 1724; Beschluß vom 16. Oktober 2985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91; BGHZ 7, 170; 111, 339, 345; MünchKomm ZPO-Rimmelspacher § 518 Rdn. 5).

2. Auch die weitere Bezugnahme auf den Schriftsatz des Beklagten vom 23. Juni 1997 wird den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § 519 Abs. 3 ZPO nicht gerecht. Dieser Schriftsatz stellt lediglich eine Erwiderung auf die Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin im Schriftsatz vom 28. April 1997 dar und läßt nicht erkennen, welche Anfechtungsgründe gegen das erstinstanzliche Urteil im einzelnen vorgebracht werden. Er ist ersichtlich nicht zur Berufungsbegründung bestimmt (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91).

Ende der Entscheidung

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