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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: XI ZB 23/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 278 Abs. 6 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
BRAGO § 35 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
am 28. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 125,55 €.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Bei Abschluß eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO entsteht, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Beschluß vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312), keine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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