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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: XI ZB 24/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n.F. |
Entscheidung wurde am 17.10.2005 korrigiert: der Verfahrensgang wurde geändert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 i.V. mit dem Beschluß vom 11. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Ende der Entscheidung
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