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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: XI ZB 26/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n. F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der Zivilkammer 30 des Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Beschwerdewert: 100,-- €
Ende der Entscheidung
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