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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: XI ZB 36/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 6 Abs. 1 | |
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 22 Abs. 1 |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 20. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin vom 6. Oktober 2009 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen, da die Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG im Verfahren über die Rechtsbeschwerde Kostenschuldnerin ist und die für dieses Verfahren zu erhebende Gerichtsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GKG mit der Einreichung der Rechtmittelschrift fällig geworden ist. Darüber, ob die Gebühr - wie die Klägerin meint - wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Berufungsgericht bei dessen mit der Rechtsbeschwerde angegriffener Entscheidung gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben ist, ist gegebenenfalls erst mit der Sachentscheidung über die Rechtsbeschwerde zu befinden.
Ende der Entscheidung
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