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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: XI ZB 4/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 4/99

vom

6. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Siol, Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller

am 6. Juli 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 17.881,36 DM.

Gründe:

I.

Die klagende Bank hat gegen das ihr am 30. Oktober 1997 zugestellte klageabweisende Urteil mit einem am 1. Dezember 1997 eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ging zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 23. Januar 1998 bei Gericht ein. Zur Begründung hat sie vorgetragen:

Die Fristversäumung beruhe auf dem Büroversehen einer Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten. Die zuverlässige und seit drei Jahren mit der Führung des Fristenkalenders betraute Angestellte habe versehentlich die Übertragung der in der Handakte vermerkten Berufungsbegründungsfrist und einer verfügten Vorfrist zum 18. Dezember 1997 in den elektronischen Fristenkalender versäumt. Dies habe der Prozeßbevollmächtigte erst am 12. Januar 1998 bemerkt.

Mit Beschluß vom 9. Februar 1999 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat hervorgehoben, daß ein der Klägerin zurechenbares Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeräumt sei, da seine Büroorganisation keine hinreichende Überwachung der Fristenkontrolle und Fristensicherung gewährleiste.

Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, ihrem Prozeßbevollmächtigten sei keine Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift zugegangen. Im Zusammenhang damit habe daher die fehlende Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht auffallen können.

II.

Die nach § 519 b Abs. 2, § 547, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin treffe an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), ist nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht hat es zu Recht als Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angesehen, daß die im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung ermittelte Berufungsbegründungsfrist nach Einlegung der Berufung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für eine ordnungsgemäße Fristenbehandlung notwendig, daß der Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellt, daß das wirkliche Ende der Berufungsbegründungsfrist nach Eingang der Berufung bei Gericht überprüft und - falls erforderlich - im Fristenkalender berichtigt wird. Dies kann entweder anhand der gerichtlichen Mitteilung über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift erfolgen oder, wenn eine solche Mitteilung fehlt, durch (auch telefonische) Nachfrage bei Gericht (BGH, Beschluß vom 6. Februar 1997 - III ZB 97/96, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 53 m.w.Nachw.). Der Prozeßbevollmächtigte handelt schuldhaft, wenn er nicht dafür sorgt, daß diese einfache, keinen besonderen Aufwand erfordernde Maßnahme durchgeführt wird (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93, NJW 1994, 458, 459). Die Klägerin hat nicht hinreichend vorgetragen, daß der Prozeßbevollmächtigte im vorliegenden Fall entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen hat. Es ist nicht ersichtlich, durch welche Maßnahmen sichergestellt wird, wann und von wem nach Einlegung der Berufung die zunächst vorläufig notierten Fristen überprüft und endgültig eingetragen werden. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob eine gerichtliche Eingangsbestätigung in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangen ist. Eine solche Mitteilung erleichtert dem Prozeßbevollmächtigten lediglich die vor allem ihm obliegende Aufgabe, sich - gegebenenfalls durch Rückfrage - über das Datum des Eingangs der Berufungsschrift zu vergewissern (BGH, Beschluß vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96, NJW 1996, 2514).

Ende der Entscheidung

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