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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: XI ZR 105/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht auch keine Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt. Dies folgt für den gerügten Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters bereits daraus, daß es schon angesichts des eigenen Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung, der seinen Vortrag zum Verbraucherkreditgesetz ausdrücklich nicht vertieft und sich darüber hinaus nur hilfsweise auf Ansprüche aus dem Haustürwiderrufsgesetz und dem Verbraucherkreditgesetz berufen hat, jedenfalls an einer willkürlichen Annahme der Zuständigkeit durch den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts fehlt. Auch zur Vorlage der Sache nach Art. 234 EGV an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 64) und den Senatsbeschluß vom 16. September 2003 (XI ZR 447/02) verwiesen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.747 €.
Ende der Entscheidung
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