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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: XI ZR 118/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BGB § 497 Abs. 3 |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Mai 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen,
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.
Ende der Entscheidung
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