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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: XI ZR 118/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 497 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 26. Mai 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers und

den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen,

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.

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