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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: XI ZR 122/01
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 320 b
Übernahmekodex (Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 1995, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 1997) Art. 15

Art. 15 des Übernahmekodex gilt nur für freiwillige, nicht für gesetzlich vorgeschriebene Angebote, etwa das Angebot einer Barabfindung gemäß § 320 b AktG.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 122/01

vom

13. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 68.000,00 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage, mit der die Beklagte aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an die außenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft auf Nachbesserung des Kaufpreises in Anspruch genommen wird, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aufgrund des Kaufangebots noch gemäß Art. 15 des Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 1995, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 1997, einen Anspruch auf Zahlung des - das Kaufangebot übersteigenden - Betrages, den die Beklagte den außenstehenden Aktionären im Zuge der Eingliederung der Aktiengesellschaft als Barabfindung gemäß § 320 b AktG angeboten hat. Das Kaufangebot der Beklagten und Art. 15 des Übernahmekodex sehen eine solche Nachbesserung nur für freiwillige Angebote, nicht aber für das einer gesetzlichen Pflicht entsprechende Barabfindungsangebot gemäß § 320 b AktG vor.

Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des Angebots und des Übernahmekodex als auch aus den von der Kommission herausgegebenen Anmerkungen zum Übernahmekodex. In dem Abschnitt "Begriffsbestimmungen" wird ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kodex nur öffentliche Angebote, die nicht nach dem deutschen Gesellschaftsrecht für Minderheitsaktionäre vorgesehen sind, nicht aber gesetzlich vorgeschriebene Angebote zum Gegenstand hat. Die Anmerkungen zu Art. 15 unterscheiden zwischen Angeboten im Rahmen von aktienrechtlichen Abfindungen und neuen freiwilligen Angeboten und betonen, daß Regelungsgegenstand des Art. 15 nur freiwillige Angebote sind.

Das Kaufangebot und Art. 15 des Übernahmekodex verstoßen, anders als die Revision meint, nicht wegen einer Verkürzung der Rechte der Aktionäre gemäß § 320 b AktG gegen § 9 AGBG. Ob das Kaufangebot und der Übernahmekodex Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls verkürzen sie nicht die Rechte gemäß § 320 b AktG, weil diese nur den Aktionären zustehen, die ihre Aktien nicht schon vor der Eingliederung verkauft haben. Auch der von der Revision herangezogene allgemeine gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Gleichbehandlung eines zweiten freiwilligen Angebots mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abfindung. Die Gleichbehandlung der Aktionäre ist schon dadurch gewährleistet, daß sich das Kaufangebot an alle Aktionäre gleichermaßen richtet. Damit hat jeder Aktionär die gleiche Chance, bereits dieses Angebot zu nutzen oder auf eine etwaige bessere Abfindung gemäß § 320 b AktG zu warten. Das damit korrespondierende Risiko, sich für die ungünstigere Alternative zu entscheiden, kann ihm nicht durch die Gleichbehandlung mit anderen Aktionären, die die weitere Entwicklung besser eingeschätzt haben, abgenommen werden.

Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Die Beklagte mußte die Klägerin weder darauf hinweisen, daß der angebotene Kaufpreis bei einem höheren Abfindungsangebot gemäß § 320 b AktG nicht nachgebessert werde, noch darauf, daß die Barabfindung voraussichtlich höher als der angebotene Kaufpreis sein werde.

Ende der Entscheidung

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